Voraussetzung für eine Untätigkeitsbeschwerde ist, dass eine Untätigkeit des Vordergerichts im Sinne einer Nichtbearbeitung oder verzögerten Bearbeitung des Verfahrens vorliegt und Veranlassung besteht, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken, um einer Verzögerung für die Zukunft möglichst entgegenzuwirken (sog. „Tu-was-Rechtsbehelf“). Das Rechtsmittelsystem der ZPO setzt für den Regelfall den Erlass einer Entscheidung voraus, die angefochten und deren Richtigkeit überprüft werden soll. Fehlt eine solche vorinstanzliche Entscheidung, aus welcher sich eine Beschwer des Rechtsmittelführers als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ergibt, kann die Beschwer stattdessen darin liegen, dass das Vordergericht in dem genannten Sinn untätig geblieben ist (OLG Frankfurt, Beschluss 09.06.2011, Az: 1 W 30/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: III ZR 299/02 Verkündet am: 13.03.2003 Vorinstanzen: LG Meiningen – AG Meiningen Leitsatz: Dem (gewöhnlichen) Verwalter nach §§ 20 ff WEG ist ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 […]