OLG Koblenz – Az.: 3 OWi 32 SsBs 99/21 – Beschluss vom 01.02.2022
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 1. Februar 2022 beschlossen:
1. Das Verfahren wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG).
2. Die Sache wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm. § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
3. Das Verfahren wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG).
4. Die Sache wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm. § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Darf ein in einem standardisierten Messverfahren (hier: ESO-Einseitensensor ES 3.0 – Softwareversion 1.007.2) ermitteltes Messergebnis den Urteilsfeststellungen zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugrunde gelegt werden, wenn zuvor dem Antrag des Betroffenen, ihm die vorhandenen Rohmessdaten der Tagesmessreihe, die nicht zur Bußgeldakte gelangt sind, zur Einsicht zu überlassen, nicht stattgegeben worden ist, oder beinhaltet dies eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Betroffenen (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG iVm. § 338 Nr. 8 StPO)?
Gründe:
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium Rheinpfalz hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid 09.1508092.8 vom 15. Mai 2020 (BI. 34 f. d.A.; zugestellt am 23.05.2020, BI. 36 f. d.A.) wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h ein Bußgeld von 355,- Euro sowie ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Den Bußgeldregelsatz der Nr. 11.3.7 BKatV hat die Bußgeldbehörde wegen einer Voreintragung im Fahreignungsregister erhöht.
Der Betroffene hat hiergegen durch Telefax-Schreiben seines Verteidigers am 5. Juni 2020 Einspruch einlegen lassen (BI. 38 d.A.). Nachdem der Verteidiger Akteneinsicht hatte (BI. 41 d.A.), hat der Betroffene durch Schreiben des Verteidigers vom 8. Juli 2020 (BI. 43 ff. d.A.) beantragt, das Verfahren einzustellen, da nach seinem Dafürhalten (s)eine Identifizierung als Fahrzeugführer nicht zu erreichen sein werde. Darüber hinaus begehre er „ausdrücklich komplette Akteneinsicht (…)“, „insbesondere in die gesamte[…]