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Urheberrechtsverletzung Filesharing – Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers

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Schlagkräftiges Urteil: Klare Grenzen für Filesharerhaftung von Anschlussinhabern
Im vorliegenden Fall AG Köln – Az.: 125 C 635/14 geht es um die Abweisung einer Klage gegen den Inhaber eines Internetanschlusses wegen einer vermuteten Urheberrechtsverletzung durch Filesharing, da das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass der Anschlussinhaber und nicht andere zugriffsberechtigte Personen die Tat begangen haben.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 125 C 635/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das AG Köln hat die Klage gegen den Anschlussinhaber wegen einer vermuteten Urheberrechtsverletzung durch Filesharing abgewiesen, da keine hinreichenden Beweise für dessen Täterschaft vorliegen.
Die Klägerin, Inhaberin der Rechte an einem Musikalbum, konnte nicht beweisen, dass der Beklagte und nicht andere Personen mit Zugang zum Internetanschluss die Rechtsverletzung begangen haben.
Das Gericht lehnt eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers ab, wenn auch andere Personen den Internetanschluss nutzen konnten.
Der Beklagte, der während des Zeitraums der Rechtsverletzung im Krankenhaus war, konnte glaubhaft machen, dass andere Familienmitglieder Zugang zum Internetanschluss hatten.
Eine Störerhaftung des Beklagten wurde ebenfalls verneint, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch durch Familienangehörige vorlagen.
Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach die volle Beweislast für die Täterschaft beim Kläger liegt.
Die Klägerin kann somit weder Schadensersatz noch Abmahngebühren vom Beklagten verlangen.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.


Rechtsverletzungen im digitalen Zeitalter
Das Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke stellt eines der häufigsten Delikte im Internet dar. Wird über einen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen, stellt sich die Frage nach der Täterschaft des Anschlussinhabers. In der Rechtsprechung hat sich eine kontroverse Diskussion bezüglich einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers entwickelt.

Diese Problematik gewinnt im Zeitalter des Internet of Things weiter an Komplexität, da viele Geräte und Personen über einen einzelnen Anschluss verbunden s[…]


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