Gericht bestätigt Mitbesitz bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft – verbotene Eigenmacht verurteilt
In einem Urteil des AG Köln (Az.: 129 C 65/15) wurde entschieden, dass einem 78-jährigen Mann, der seit 1983 in eheähnlicher Gemeinschaft lebte, nach einem Streit und darauffolgenden Austausch der Schlösser durch den Sohn seiner Lebensgefährtin, das Besitzrecht an der gemeinsam bewohnten Wohnung sowie seinen persönlichen Gegenständen wieder eingeräumt werden muss. Das Gericht bestätigte eine einstweilige Verfügung, die den Sohn verpflichtet, den Besitz an der Wohnung und den persönlichen Gegenständen des Klägers wieder einzuräumen und künftige Beeinträchtigungen zu unterlassen, da der Kläger als Mitbesitzer der Wohnung anzusehen ist und ihm die Wohnung durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Nichteheliche Lebensgemeinschaften genießen ähnliche Besitzrechte an der gemeinsamen Wohnung wie Ehegatten.
Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt, sodass der Kläger Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes und Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen hat.
Der Verfügungsbeklagte hatte die Schlösser ohne Rechtsgrundlage ausgetauscht und dadurch den Kläger eigenmächtig aus der Wohnung ausgeschlossen.
Mitbesitz an der Wohnung wurde auch für Lebenspartner in einer dauerhaften nichtehelichen Lebensgemeinschaft anerkannt.
Verbotene Eigenmacht wurde festgestellt, da der Kläger unrechtmäßig am Betreten der Wohnung gehindert wurde.
Selbst bei Beendigung der Lebensgemeinschaft ändert sich nichts an der eingeräumten tatsächlichen Sachherrschaft ohne ausdrücklichen Besitzaufgabewillen.
Der Verfügungskläger hat auch Anspruch auf Zugang zu seinen persönlichen Gegenständen in der Wohnung.
Die Entscheidung basiert auf §§ 861, 858, 862 BGB sowie §§ 823, 1004 BGB, die den Besitzschutz regeln.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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