Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausfriedensstörung (schwere) – fristlose Kündigung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Münster
Az: 48 C 1739/06
Urteil vom 28.08.2006

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung der von ihnen gemieteten Wohnung aufgrund fristloser Kündigung wegen der Unzumutbarkeit der Fortführung des Mietverhältnisses.
Die Klägerin vermietete den Beklagten mit Wirkung vom 1.7.1998 eine Wohnung im 6. Obergeschoss. Die Beklagten beschwerten sich seit Anbeginn des Mietverhältnisses über das Verhalten, insbesondere über Lärmbelästigungen, der jeweiligen Bewohner der über ihrer Wohnung gelegenen Wohnung. Betroffen war zunächst die Familie…., die wegen dieser Beschwerden auszogen. Nachmieter war die Familie ……. Ab ihrem Einzug richteten sich die Lärmbeschwerden gegen diese Familie. Auch diese Familie zog aus und die betreffende Wohnung wurde sodann von den Zeugen …. bezogen. Nach Einzug der Zeugen …. beschwerten sich die Beklagten gegenüber der Klägerin über Lärmbelästigung durch diese Familie. Auch die Zeugen … richteten Beschwerden über die Beklagten an die Klägerin. So beanstandeten sie mit Schreiben vom 19.7.2005 gegenüber der Klägerin, dass der Beklagte zu 2) am 18.7.2005 nach 23:00 Uhr laut gebrüllt und geschrien und dabei lautstark mit einem Gegenstand gegen den Balkon der Zeugen ….. geschlagen habe. Auf dieses Schreiben begaben sich Mitarbeiter der Klägerin zu den Beklagten und führten am 28.7.2005 ein Gespräch mit diesen, um die Ursachen und die Häufigkeit der Beschwerden mit den Beklagten zu erörtern. Am 10.12.2005 zeigten die Zeugen…. der Klägerin gegenüber an, dass die Beklagten wiederum nachts gegen 01:00 Uhr und danach noch einmal gegen 04:00 Uhr laut gegen das Balkongeländer der Zeugen geklopft hätten. Mit Schreiben der Klägerin vom 20.12.2005 wurden die Beklagten aufgefordert, dieses ruhestörende Verhalten zu unterlassen.
Die Beklagten antworteten mit Schreiben des Mietervereins vom 17.1.2006, indem sie sich gegen die Vorwürfe wehrten. Mit Schreiben vom 15.2.2006 zeigten die Zeugen …. eine Auseinandersetzung mit dem Beklagten vom Vortage an und baten unter Bezugnahme auf diesen Vorfall um Aufhebung des eigenen Mietvertrages. Unstreitig hatten sich die Beklagten am 14.2.2006 gegen 22:00 Uhr auf die Wohnungstür der Zeugen … begeben und hatten dort ca. 9 mal geklingelt. Das weitere Geschehen nach Öffnen der Wohnungstür durch die Zeugen … ist streitig. Nach dem Vorfall wurde durch den Zeuge[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv