Gericht entscheidet über Leistungspflicht der Krankenversicherung
In einem Rechtsstreit zwischen einem Kläger und seiner Krankheitskostenvollversicherung hat das LG Nürnberg-Fürth entschieden, dass die Versicherung die Kosten für einen individuell angepassten Rollstuhl samt Zubehör und Folgekosten für den schwerbehinderten Sohn des Klägers übernehmen muss, während der Anspruch auf einen elektrischen Antrieb für den Rollstuhl abgelehnt wurde, da dieser nicht als medizinisch notwendig erachtet wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass eine Krankheitskostenvollversicherung die Kosten für einen individuell angepassten Rollstuhl inklusive Zubehör und zukünftige Folgekosten für einen schwerbehinderten Versicherten übernehmen muss.
Ein elektrischer Antrieb für den Rollstuhl wurde nicht als medizinisch notwendig angesehen und daher kein Anspruch darauf festgestellt.
Der Versicherte hat Anspruch auf ein Hilfsmittel, das individuell auf seine Bedürfnisse zugeschnitten ist, wobei die Versicherung für Reparaturen aufkommen muss, solange diese wirtschaftlich sind.
Die Versicherung darf den Versicherten nicht auf ein günstigeres, aber nicht individuell angepasstes Modell verweisen.
Die Kostenverteilung im Rechtsstreit folgt dem Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens, wobei der Kläger 33% und die Beklagte 67% der Kosten tragen.
Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten durch die Versicherung.
Kostenübernahme bei Hilfsmitteln
Die Krankheitskostenvollversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel wie Rollstühle, Prothesen oder Hörgeräte. Diese sollen dem Versicherten ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Oft stellt sich jedoch die Frage, ob ein bestimmtes Hilfsmittel tatsächlich notwendig ist und zu welchem Anteil die Kosten übernommen werden müssen.
Kompliziert wird es, wenn der Versicherte individuell angepasste oder teurere Hilfsmittel benötigt. Dann prüft die Versicherung genau, ob die Mehrkosten angemessen sind und von der Vertragspflicht umfasst sind. Fallstricke lauern auch bei Folgekosten wie Reparaturen und beim Vorwurf einer möglich[…]