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Ordnungsmittel bei unentschuldigtem Ausbleiben eines Zeugen

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Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Beschluss vom 14. November 2023 (Az.: 14 LB 1/23) entschieden, dass einer Zeugin, die unentschuldigt in einer mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Zusätzlich wurde gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann. Das Gericht betont, dass eine hinreichende Entschuldigung für das Ausbleiben fehlte und die vorgelegten Atteste die Unfähigkeit zur Teilnahme an der Verhandlung nicht ausreichend belegten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 LB 1/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Ordnungsmittel (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) werden gegen Zeugen verhängt, die einer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht folgen.
Die Kostentragung für durch das Ausbleiben entstandene Kosten wird der fehlenden Zeugin auferlegt.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reichen nicht aus, um das Nichterscheinen zu entschuldigen.
Eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung ohne detaillierte Angaben zur Erkrankung ist nicht ausreichend.
Die Zeugin versäumte es, einen Antrag auf Zeugenvernehmung per Videokonferenz frist- und formgerecht zu stellen.
Mittellosigkeit als Grund für das Nichterscheinen wird nicht akzeptiert, wenn nicht rechtzeitig um einen Vorschuss auf die Reisekosten gebeten wurde.
Das Ordnungsgeld wird im niedrigen Bereich angesetzt, da es sich um ein erstmaliges unentschuldigtes Ausbleiben handelt.
Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.

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Konsequenzen für Zeugen bei unentschuldigtem Fernbleiben
Zeugen, die unentschuldigt einer gerichtlichen Ladung nicht nachkommen, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Dies beinhaltet die Übertragung der durch ihr Fernbleiben verursachten Kosten, wie etwa Reisekosten der Parteien und ihrer Vertreter für einen neuen Termin, auf sie. Darüber hinaus kann ein Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft gegen sie verhängt werden. Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt im Ermessen des Gerichts und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.


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