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Schimmelbeseitigungs-Verlangen bei unzureichender Heizleistung fehlende Mieterrüge

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Schimmel in der Wohnung: Die Rolle der Heizung und Belüftung
Das Frankfurter Amtsgericht hat in seinem Beschluss (Az.: 33 C 490/17 (56) vom 11.08.2020) ein Urteil in einem Mietstreit gefällt. Die Klägerin, eine Mieterin, klagte über Schimmel in ihrer Wohnung und machte eine unzureichende Heizleistung dafür verantwortlich. Dabei wurde jedoch festgestellt, dass die Heizungsanlage einwandfrei funktionierte und die Wohnung daher ausreichend beheizt werden konnte. Als Ursache für den Schimmel wurde eine hohe innere Oberflächenfeuchtigkeit identifiziert, die durch eine verstärkte Lüftung der Wohnräume reduziert werden muss.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 33 C 490/17 (56)>>>

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Mangelnde bauliche Mängel und Schimmelbekämpfung
Eine Prüfung der Wohnung ergab keine baulichen Mängel. Die Heizungsanlage war voll funktionsfähig, und es gab keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Beheizung der Wohnung. Trotzdem war die Mieterin der Ansicht, dass der Schimmel durch eine unzureichende Heizleistung verursacht wurde. Die Vermieterin führte Maßnahmen zur Schimmelbeseitigung und zur Vermeidung von zukünftigem Schimmel durch. Sie beantragte, die Klage abzuweisen.
Der Gutachter und die Rolle von Heizung und Lüftung
Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Wohnung bei ausreichender Lüftung und Heizung schimmelfrei gehalten werden kann. Er errechnete, dass sich unter Berücksichtigung der konkreten baulichen Gegebenheiten, insbesondere des Zustands der Außenwand, bei ausreichender Beheizung und Belüftung kein Kondensat bildet. Selbst wenn er die Einstellungen der Heizungsanlage oder die Installation eines Temperaturfühlers nicht als optimal ansah, deutete dies nicht darauf hin, dass die Wohnung unzureichend beheizt werden könnte und die Vermieterin für den Schimmelbefall mitverantwortlich wäre.
Mieterin und ihre Mitverantwortung
Wenn die Räume nicht ausreichend beheizbar gewesen wären und die erforderlichen Raumtemperaturen nicht erreichbar gewesen wären,hätte die Mieterin dies unverzüglich der Vermieterin melden müssen. Da sie seit 2014 über die Schimmelproblematik informiert war, hätte sie entsprechende Abhilfe ermöglichen können. Sie hätte auch angeben müssen, in welchen Räumen die erforderlichen Raumtemperaturen nicht erreichbar gewesen wären. Aus dem Sachverständigengutachten ergaben sich jedoch keine Mängel an der Heizungsanlage.
Gerichtsentscheidung und Folgen
Die Entscheidung des Gerichts zu[…]


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