AG Langen (Hessen), Az.: 55 C 166/13 (11), Urteil vom 28.09.2015 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über das bisher gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 2000,– € ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1375,– € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 76,63 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu zahlen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, restliche vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Kläger hat 72 Prozent, die Beklagten haben als Gesamtschuldner 28 Prozent der Kosten des Verfahrens zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von weiterem Schmerzensgeld sowie Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 04.12. 2010 gegen 02:00 Uhr ereignete. Der Kläger war hierbei als Insasse in dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW der Marke Citroen Xsara mit dem amtlichen Kennzeichen … beteiligt. Aufgrund der Verletzungen wurde der Kläger bis zum 07.10.2010 stationär behandelt. Er war bis zum 31.12.2010 zu 100 Prozent erwerbsgemindert, bis zum 15.01.2011 zu 80 Prozent und bis zum 07.04.2011 zu 30 Prozent. Bei dem Unfall sind die getragene Jeanshose des Klägers im Wert von 129,95, die Brille im Wert von 150,- € sowie die getragenen Schuhe im Wert von 200,- € beschädigt worden. Der Fahrer des Unfallfahrzeugs – der Beklagte zu 1) – wies eine Alkoholisierung auf. Diese betrug bei einem um 2:23 Uhr durchgeführten Atemalkoholtest 1,52 Promille, die Blutentnahme ergab 0,98 Promille, was unter Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt einen Wert zwischen 1,12 und 1,46 Promille bedeutet. Die Beklagte zu 2) leistete einen Schmerzensgeldbetrag von 2000,- € sowie auf den materiellen Schaden eine Zahlung von 283,33 €. Der Kläger behauptet, er habe einen Bruch des rechten Schlüsselbeins am Anschluss zum Brustbein, ein Schleudertrauma, einen Sehnenabriss im Kugelgelenk, Prellungen der Wirbelsäule, des Brustbeines und der Rippen sowie eine Ellenbogengelenkprellung sowie eine Prellung der rechten Hand erlitten. Darüber hinaus habe eine Platzwunde am Hinterkopf bestanden. Der Kläger behauptet, er habe andauernde Beeinträchtigungen aufgrund der Verletzung. So bestehe eine Bewegungsbeeinträchtigung der Schulter, er könne den Schwimmsport nicht unbeeinträchtigt ausüben, noch könne er im Fitnessstudio nicht uneingeschränkt trainieren. Er ist der Auffassung, er habe die Alkoholisierung des Beklagten zu 1) nicht erkennen können. Dieser habe zugesagt, an dem Abend keinen Alkohol zu sich zu nehmen, auch habe er keine Ausfallerscheinungen gezeigt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über das bisher gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu zahlen. 2….