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Verkehrsunfall: Mitverschulden des alkoholisierten Beifahrers

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AG Langen (Hessen), Az.: 55 C 166/13 (11), Urteil vom 28.09.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über das bisher gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 2000,– € ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1375,– € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 76,63 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, restliche vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger hat 72 Prozent, die Beklagten haben als Gesamtschuldner 28 Prozent der Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: vchal / Bigstock

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von weiterem Schmerzensgeld sowie Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 04.12. 2010 gegen 02:00 Uhr ereignete.

Der Kläger war hierbei als Insasse in dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW der Marke Citroen Xsara mit dem amtlichen Kennzeichen … beteiligt. Aufgrund der Verletzungen wurde der Kläger bis zum 07.10.2010 stationär behandelt. Er war bis zum 31.12.2010 zu 100 Prozent erwerbsgemindert, bis zum 15.01.2011 zu 80 Prozent und bis zum 07.04.2011 zu 30 Prozent.

Bei dem Unfall sind die getragene Jeanshose des Klägers im Wert von 129,95, die Brille im Wert von 150,- € sowie die getragenen Schuhe im Wert von 200,- € beschädigt worden.

Der Fahrer des Unfallfahrzeugs – der Beklagte zu 1) – wies eine Alkoholisierung auf. Diese betrug bei einem um 2:23 Uhr durchgeführten Atemalkoholtest 1,52 Promille, die Blutentnahme ergab 0,98 Promille, was unter Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt einen Wert zwischen 1,12 und 1,46 Promil[…]


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