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Einbruchdiebstahlsversicherung – Tresoröffnung mittels Zahlenkombination – Nachschlüsseldiebstahl

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LG Dortmund – Az.: 2 S 63/10 – Beschluss vom 31.01.2011

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe
I.

Die Klägerin, die ein Hotel betreibt, unterhält bei der Beklagten eine Betriebsversicherung unter Einschluss des Einbruchdiebstahlsrisikos, der die AERB 2004 der Beklagten zugrunde liegen. Wegen der -von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen- Entwendung von 1.730 € Bargeld am 7.9./8.9.2008 aus einem Tresor durch die Mitarbeiterin E nimmt sie die Beklagte auf Wertersatz in Anspruch. Der Tresor wird mit einer Zahlenkombination über ein Tastenfeld geöffnet. Zusätzlich verfügt der Tresor über ein Schloss, damit er mittels eines Notschlüssels geöffnet werden kann, wenn z.B. die Batterie, die das Tastenfeld mit Energie versorgt, ausfallen sollte.

(Symbolfoto: Von TatianaMara/Shutterstock.com)

Die Klägerin behauptet: Nach einem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten durch die Mitarbeiterin E hätte sie -die Klägerin- die der Mitarbeiterin E bekannte Zahlenkombination zum Öffnen des Tresors geändert und der Mitarbeiterin nicht mehr bekannt gegeben. Die Zahlenkombination sei nur der Mitarbeiterin T kurz vor dem eigenen Urlaub bekannt gegeben worden. Die Mitarbeiterin E habe noch zu einer Zeit, als die ihr bekannte Zahlenkombination noch gültig war, das Schloss des Tresors ausgewechselt und so am Tattag den Tresor mittels eines Schlüssels für das ausgewechselte Schloss geöffnet und das Bargeld entwendet. Denn nach der Tat hätten ihre eigenen Schlüssel nicht mehr zu dem Schloss gepasst.

Hilfsweise behauptet sie mit der Berufungsbegründung[…]


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