Urteil: Versicherer muss Wasserschäden in Schule ersetzen
In einem Rechtsstreit um Ansprüche aus einer Betriebshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Dachabdichtungsarbeiten entschied das OLG Karlsruhe, dass die Klägerin, ein Bauklempnerbetrieb, von der Versicherung eine Zahlung von 22.336,78 € für einen während der Bauphase entstandenen Wasserschaden erhalten soll, da die durchgeführten Dachdeckerarbeiten versichert waren, entgegen der vorherigen Auffassung des Landgerichts.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Karlsruhe entschied zu Gunsten der Klägerin, einem Bauklempnerbetrieb, und verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung von 22.336,78 € für einen Wasserschaden während der Bauphase.
Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg, da das Gericht die Dachdeckerarbeiten als mitversichertes Risiko ansah, entgegen der Erstinstanz.
Das Gericht stützte sich auf die Allgemeinen Vereinbarungen der Versicherung, die Arbeiten gemäß § 5 Handwerksordnung einschließen, welche das Leistungsangebot des Handwerks wirtschaftlich ergänzen.
Die technische und wirtschaftliche Verbindung der Tätigkeiten zum Hauptgewerk des Bauklempners wurde als Grund für den Versicherungsschutz angesehen.
Das Urteil betont die Bedeutung des § 5 HWO, der es Handwerkern erlaubt, auch ergänzende Arbeiten in anderen Gewerken auszuführen, die ihr Angebot wirtschaftlich erweitern.
Die Argumentation der Klägerin, dass die Dachabdichtungsarbeiten essentiell für die Erbringung ihrer Leistungen waren, überzeugte das Gericht.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Interpretation von Versicherungsbedingungen der Wortlaut und der erkennbare Sinnzusammenhang aus Sicht des Versicherungsnehmers entscheidend sind.
Die Klägerin konnte den Schadensanspruch unter Abzug der Mehrwertsteuer auf die tatsächlichen Kosten der Schadensbeseitigung stützen.
Der Zinssatz für die Schadenssumme wurde auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2010 festgesetzt.
Das Urteil ist beispielhaft für die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung des versicherten Risikos und der vereinbarten Versicherungsbedingungen.
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