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Auffahrunfall: Anscheinsbeweis bei behauptetem Spurwechsel

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LG Fulda, Az: 1 S 91/16, Urteil vom 20.01.2017
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.08.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 35,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 93,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat 96 %, die Beklagten haben 4 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Symbolfoto: kung_tom / Bigstock
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 10.07.2015 am Hattenbacher Dreieck. Der Kläger war am Unfalltag mit seinem PKW, einem 3-er BMW, auf der BAB A 7 in Richtung Süden unterwegs. Gegen 16.00 Uhr kam es zu einem Anstoß zwischen beiden Fahrzeugen auf demselben Fahrstreifen, wobei sich das Klägerfahrzeug vor dem Beklagtenfahrzeug befand. Bei diesem Anstoß wurde das Klägerfahrzeug im linken hinteren Heckbereich und das Beklagtenfahrzeug an der äußeren rechten Fahrzeugfront beschädigt. Laut vom Kläger eingeholtem Sachverständigengutachten betragen die Nettoreparaturkosten 1.274, 88 €. Das Sachverständigengutachten kostete 380,09 €. Ferner beanspruchte der Kläger eine allgemeine Unkostenpauschale von 26,– €. Auf den vom Kläger geltend gemachten Gesamtbetrag von 1.680,97 € erstattete die Beklagte zu 2) am 19.10.2015 einen Betrag in Höhe von 805,05 € auf der Grundlage einer von ihr als angemessen erachteten Mithaftungsquote von 50 %. Den Restbetrag macht der Kläger mit der Klage geltend.

Er hat behauptet, er sei von der dritten Spur nach rechts auf die zweite Spur von rechts gewechselt, habe nach 500 Metern verkehrsbedingt abbremsen müssen, wobei dann das Beklagtenfahrzeug aus Unachtsamkeit und zu geringem Sicherheitsabstand aufgefahren sei. Nach Ansicht des Kläg[…]


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