Landessozialgericht Baden-Württemberg
Az.: L 11 KR 936/06
Urteil 11.07.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Freiburg, Az.: S 11 KR 1691/04, Urteil vom 03.01.2006
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufforderung, einen formellen Rentenantrag zu stellen, streitig.
Der am 22.08.1941 geborene Kläger ist ausgebildeter Maschinenschlosser und arbeitet seit 14 Jahren in einem mittelständischen Betrieb als Reparateur von Druckgussmaschinen. Seit dem 18.12.2003 ist er arbeitsunfähig erkrankt und bezog vom 23.01.2004 bis 01.06.2005 von der Beklagten Krankengeld.
Die Beklagte hörte daraufhin zunächst den behandelnden Arzt an. Der Neurochirurg Dr. B. führte aus, der Kläger sei auf Dauer arbeitsunfähig und erhalte gegenwärtig ambulante Physiotherapie bzw. werde psychiatrisch mitbehandelt. Aus seiner Sicht sei eine Berentung wegen voller Erwerbsminderung angezeigt.
Hierauf veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK). In seinem Gutachten führte Dr. N. aus, der Kläger leide an einer Cervikobrachialgie C6/7 links und einem Taubheitsgefühl der linken Hand bei Bandscheibenvorfall C6/7 sowie degenerativen LWS-Veränderungen mit Wurzelreizsyndrom L5 und S1 rechts und einem Zustand nach Darmverschluss 4/02. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei bereits wegen der chronischen, belastungsabhängigen Lumboischialgie nur noch grenzwertig ausführbar gewesen. Durch den cervikalen Bandscheibenvorfall müsse die Erwerbsfähigkeit zumindest als erheblich gefährdet, wenn nicht als gemindert angesehen werden. Der Kläger selbst gehe nicht davon aus, dass er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder aufnehmen könne. Er empfehle daher das Verfahren nach § 51 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einzuleiten.
Nach Durchführung eines Beratungsgesprächs forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 02.03.2004 auf, bis spätestens 11.05.2004 einen Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation zu stellen.
Den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe wies die Beigeladene […]