OLG Hamm: Versicherung muss Kosten für Rücktransport bei unzureichender medizinischer Versorgung übernehmen
In einem Rechtsstreit um die Erstattung von Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland hat das OLG Hamm die Berufung der beklagten Versicherung abgewiesen, bestätigend, dass aufgrund des akuten, potenziell lebensbedrohlichen Gesundheitszustandes des Klägers eine adäquate medizinische Behandlung am Urlaubsort nicht gewährleistet war und somit die Kosten für den Rücktransport sowie begleitende Ausgaben zu erstatten sind.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger hatte während einer Auslandsreise eine schwere Lungenentzündung erlitten, welche einen medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland erforderlich machte.
Das Gericht bestätigte, dass die medizinische Versorgung am Urlaubsort unzureichend war, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit zur invasiven Beatmung und des Einsatzes eines extrakorporalen Lungenersatzverfahrens.
Die Versicherung wurde zur Übernahme der Kosten für den Rücktransport sowie weiterer damit verbundener Ausgaben verurteilt, da diese Leistungen durch die Versicherungsbedingungen gedeckt waren.
Der Sachverständige bestätigte die Notwendigkeit des Rücktransports aufgrund des ernsten Gesundheitszustandes des Klägers und der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten vor Ort.
Das Landgericht hatte bereits zuvor der Klage teilweise stattgegeben, und das OLG Hamm wies die Berufung der Versicherung zurück, indem es die Entscheidung des Landgerichts bestätigte.
Die Versicherung hatte die medizinische Notwendigkeit des Rücktransports bestritten, was jedoch vom Gericht und durch das Sachverständigengutachten widerlegt wurde.
Neben den Kosten für den Rücktransport wurden auch Taxikosten zum Krankenhaus und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten als erstattungsfähig anerkannt.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Versicherungsleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn eine Behandlung am Urlaubsort nicht dem medizinischen Standard des Heimatlandes entspricht oder eine adäquate Behandlung nicht möglich ist.
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