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Rechtsanwälte Kotz GbR

Selbstständiges Beweisverfahren – Sachmangelursache

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Oberlandesgericht Celle
Az: 6 W 150/10
Beschluss vom 17.09.2010

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Beschluss vom 30. Juni 2010 wird wie folgt ergänzt:
5. Beruhen Mängel des Kaminofens, falls solche vorliegen, auf Konstruktionsfehlern, namentlich der Anschlüsse für das Heizwasser im Bereich des Vorlaufs oder Fehlern beim Einbau der Anlage oder darauf, dass der Antragsteller, statt den Abbrand des Feuerholzes abzuwarten, den Ofen zu schnell mit neuem Brennholz bestückt?
Gründe
Das Rechtsmittel ist begründet.
I. Es ist so aufzufassen, dass es sich nicht gegen den Beschluss vom 30. Juni 2010, sondern nur gegen die teilweise Ablehnung der Ergänzung vorbezeichneten Beschlusses in dem Beschluss vom 5. August 2010 richtet, auch wenn in der Beschwerdeschrift auch der erstgenannte Beschluss als angefochten bezeichnet ist. Die sofortige Beschwerde gegen diesen wäre unzulässig und unnötig.
1. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen seit Zustellung des Beschlusses vom 30. Juni 2010 an den Antragsteller (§ 569 Abs. 1 Satz 1, 2 Fall 1 ZPO) ist nicht gewahrt. Der Beschluss gilt spätestens seit dem 7. Juli 2010 als an den Antragsteller zugestellt (§ 189 ZPO), während die Beschwerdeschrift erst am 17. August 2010 beim Landgericht eingegangen ist. Der Beschluss vom 30. Juni 2010 war den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers spätestens am 7. Juli 2010 zugegangen. An diesem Tage haben sie bereits beantragt, den Beschluss zu ergänzen.
2. Der Antragsteller kann die Ergänzung des Beschlusses vom 30. Juni 2010 erreichen, ohne diesen anzufechten. Dazu genügt, sich gegen den Beschluss vom 5. August 2010 insoweit zu wenden, als das Landgericht es durch diesen abgelehnt hat, den Beschluss vom 30. Juni 2010 zu ergänzen.
II. Der Antragsteller hat mit hinreichend Substanz behauptet, die von ihm vorgetragenen Mängel des Kaminofens beruhten auf dessen fehlerhafter Konstruktion oder fehlerhaftem Einbau.
1. Hinsichtlich der fehlerhaften Konstruktion genügt die Behauptung des Antragstellers (Seite 4 der Antragsschrift), die Ursachen der Mängel seien ihm nicht bekannt. sein Ofen sei wohl „ein Exemplar der ersten Generation. bei den Nachfolgemodellen (seien) die Anschlüsse für das Heizwasser im Bereich de[…]


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