LG Duisburg, Az.: 4 O 173/14, Urteil vom 05.11.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, gegenüber der C KG seine Zustimmung zur Herausgabe
1. der Motoryacht T, Baunummer …, Name: U, Bootsschein-Nummer … des E e.V., und
2. des Beibootes D, Bau-Nummer …, Bootsschein-Nummer … des E e.V.
an die Beklagte zu erklären.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn des am … verstorbenen Herrn C2 aus dessen erster Ehe. Er ist das einzige Kind. Die Beklagte ist die Witwe des Erblassers. Sie war seine zweite Ehefrau. Die Ehe mit der Beklagten schloss der Erblasser am 27. 6. 2013. Zuvor war sie seit vielen Jahren seine Lebensgefährtin. Von der Heirat hat der Kläger erst nach dem Tod des Erblassers erfahren. Die Beklagte hat ebenfalls einen Sohn, den Zeugen C3. Der Erblasser und die Beklagte wohnten gemeinsam in dem Haus T2 in N, das dem Erblasser gehörte. Auch der Zeuge C3 wohnte dort, jedenfalls zeitweise.
Der Erblasser war Kaufmann. Er war beteiligt an der C4 GmbH mit Sitz in F, ferner an einer C5 Betriebsgesellschaft mit Sitz in F und an einer C6 GmbH, ebenfalls in F. Der Kläger arbeitete in der C4 GmbH mit. Geschäftsführer dieses Unternehmens ist der Zeuge T3. Mit Vertrag des Notars Q E2 L4 mit Sitz in F vom 4. 7. 2013 hat der Erblasser seine Beteiligungen im Weg der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kläger übertragen, sich allerdings ein Nießbrauchsrecht daran vorbehalten. Dabei handelte der Erblasser zunächst bei Vertragsschluss nicht selbst, sondern wurde durch den Zeugen L2 als vollmachtloser Vertreter vertreten. Der Erblasser erklärte am 12. 7. 2011 die Genehmigung der Erklärungen des vollmachtlosen Vertreters, also der Übertragung der Firmenanteile auf den Kläger. Wegen des Inhalts des Vertrags wird auf Blatt 263 bis 270 der Akte, wegen der Genehmigungserklärung auf Blatt 271 und 272 der Akte verwiesen.
Der Erblasser verfügte nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers über ein Ferienhaus in N2, das er mehrere Jahre vor seinem Tod der Beklagten verkaufte. Die Mittel für die Bezahlung des Kaufpreises soll er ihr zuvor geschenkt haben.