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Störung eines Gottesdienstes – Unkenntnis der Strafbarkeit des Handelns

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Gerichtsurteil: Femen-Aktion im Kölner Dom – Provokation trifft auf Religionsfreiheit
Im Fall der Störung eines Gottesdienstes im Kölner Dom am 1. Weihnachtsfeiertag durch eine Angeklagte, die aus Protest gegen die frauenfeindliche Haltung der katholischen Kirche handelte, wurde die Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Geldstrafe teilweise erfolgreich. Das LG Köln bestätigte die Schuldsprechung, setzte jedoch die Tagessatzhöhe aufgrund verschlechterter Einkommensverhältnisse der Angeklagten herab.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 156 Ns 23/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Angeklagte wurde wegen Störung der Religionsausübung zu einer Geldstrafe verurteilt, deren Tagessatzhöhe auf 10 € reduziert wurde.
Sie handelte aus Protest gegen die frauenfeindliche Haltung der katholischen Kirche, wählte für ihre Aktion bewusst den Weihnachtsgottesdienst im Kölner Dom.
Die Aktion wurde im Voraus geplant und der Presse mitgeteilt, um maximale Aufmerksamkeit zu erzielen.
Die Angeklagte trug die Botschaft „I AM GOD“ auf ihrem Körper und zielte darauf ab, ihre Botschaft über die Gleichberechtigung der Frauen während des Gottesdienstes zu verbreiten.
Das Gericht erkannte das politische Motiv und den Protestcharakter der Tat, berücksichtigte aber auch die sorgfältige Planung und die Auswahl eines besonders hohen Feiertags für die Aktion als strafschärfend.
Das jugendliche Alter der Angeklagten, ihr bisher unbescholtenes Leben und das Erleiden körperlicher Übergriffe während der Tat wurden strafmildernd gewertet.
Es lag kein Verbotsirrtum vor; die Angeklagte handelte wissentlich und willentlich gegen die Gesetze zur Religionsfreiheit.


Strafrechtliche Folgen bei Störungen der Religionsausübung
Die Religionsfreiheit ist ein hohes Rechtsgut in Deutschland. Sie genießt besonderen Schutz und ist unter anderem im Grundgesetz sowie im Strafgesetzbuch (StGB) verankert. § 166 StGB regelt die Strafe für die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen. Zudem stellt § 167 StGB unter Strafe, wer öffentlich und in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Würde der Veranstaltung eines Bekenntnisses, einer Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung […]


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