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Rechtsanwälte Kotz GbR

Diebstahl aus dem Hotelzimmer – Haftung des Reiseveranstalters?

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Amtsgericht Hannover
Az.: 543 C 1072/02
Verkündet am 19.03.2002

In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatzes aus Reisevertrag hat das Amtsgericht Hannover, Abteilung 543, auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND:
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Mallorca in der Zeit vom 08.07. bis 22.07.2001 zu einem Gesamtreisepreis von 3.058,00 DM (=1.563,53 Euro). Der Kläger war mit seiner Ehefrau im Hotel X untergebracht. Der Zutritt zu dem Hotelzimmer erfolgte über eine an der Hotelrezeption ausgestellte Chipkarte, auf der die Zimmernummer nicht vermerkt war. Im Kleiderschrank des Zimmers befand sich ein Tresor, zu dem ein Schlüssel gehörte, auf dem die Zimmernummer vermerkt war. Die Abgabe der Chipkarte bzw. des Tresorschlüssels an der Rezeption des Hotels war nicht möglich.
Der Kläger behauptet, er habe sich am 15.07.2001 mit seiner Ehefrau zum Strand begeben, um sich dort zu sonnen und zu baden. Der Kläger habe den Tresorschlüssel im Rucksack seiner Ehefrau und die Chipkarte in seinem Brustbeutel verwahrt und beides zwischen die dicht beieinander stehenden Liegen gelegt. Während des Sonnens seien sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau eingeschlafen. Während dieser Zeit seien ihnen sowohl der Rucksack als auch der Brustbeutel entwendet worden. Nachdem der Kläger und seine Ehefrau in das Hotel zurückgekehrt seien, hätten sie festgestellt, dass ihre Zimmertür nur angelehnt gewesen sei, der Tresor im Kleiderschrank jedoch verschlossen gewesen sei. Daraufhin hätte die Hotelleitung den Tresor mit einem Zweitschlüssel geöffnet. Aus dem Tresor habe Bargeld in Höhe von 2.390,00 DM gefehlt. Der Kläger behauptet, er sei nicht der Einzige in diesem Hotel gewesen, der von Dieben heimgesucht worden sei. Er meint, die Beklagte treffe ein Organisationsverschulden. Sie habe dem Kläger die Möglichkeit einrä[…]


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