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Voraussetzungen Weiterbewilligung von Krankengeld – zeitlich befristete Arbeitsunfähigkeit

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Kurioses Urteil: Krankengeldanspruch nach ärztlicher Bescheinigung nicht ausreichend
Das Landessozialgericht Hamburg entschied in seinem Urteil vom 11. Juni 2015 (Az.: L 1 KR 13/14), dass der Kläger keinen Anspruch auf Weiterzahlung von Krankengeld über den 07.03.2011 hinaus hat. Trotz der medizinischen Begutachtung, die eine Arbeitsfähigkeit des Klägers für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ab dem 07.03.2011 feststellte, und der daraufhin eingestellten Zahlung von Krankengeld, konnten die später vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen den Anspruch nicht wiederherstellen. Die Gerichte folgten der Argumentation der Krankenversicherung und wiesen darauf hin, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig vor Ende des vorherigen Bewilligungsabschnitts vorgelegt werden muss, um einen nahtlosen Anspruch auf Krankengeld zu gewährleisten.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 1 KR 13/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Landessozialgericht Hamburg bestätigte, dass der Kläger keinen Anspruch auf Weiterzahlung von Krankengeld über den 07.03.2011 hinaus hat.
Eine Untersuchung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) führte zur Einschätzung, dass der Kläger ab dem 07.03.2011 wieder arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sei.
Trotz Widerspruchs und Nachreichung weiterer ärztlicher Bescheinigungen blieb die Entscheidung der Krankenversicherung, die Zahlung des Krankengeldes einzustellen, bestehen.
Die rechtzeitige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist entscheidend für den Anspruch auf Krankengeld.
Die erneute Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. P. und Dr. D. änderte nichts am Auslaufen des Krankengeldanspruchs nach dem 06.03.2011.
Die rechtliche Grundlage des Urteils bezieht sich auf die Notwendigkeit, dass die Arbeitsunfähigkeit fortlaufend und rechtzeitig vor dem Ende des Bewilligungszeitraums festgestellt werden muss.
Das Gericht sah keine Pflichtverletzung der Krankenkasse in der Kommunikation mit dem Kläger oder dessen Ärzten.
Die Revision wurde nicht zugelassen, womit da[…]


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