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WEG – Klimaanlagengeräusche störend für Nachbarn?

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AG Hamburg-St.Georg – Az.: 980a C 46/19 WEG – Urteil vom 24.09.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Installation von zwei Klimageräten auf den Balkonen des Klägers.

Der Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der WEG. Die Wohnanlage besteht aus 52 Wohnungen, verteilt auf vier Häuser. In § 5 Nr. 6) b) der zwischen ihnen geltenden notariellen Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung heißt es (vgl. Anlage K6): „Jeder Wohnungseigentümer ist ohne Zustimmung der anderen Eigentümer berechtigt, auf seine Kosten (…) sein Sondereigentumsrecht nach seinen Wünschen und auf seine Kosten um- oder auszubauen, und zwar auch dann, wenn dadurch das Gemeinschaftseigentum berührt wird, allerdings nur, wenn dadurch die übrigen Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. (…) Klimaanlagen im Dachgeschoss sind zulässig, soweit sie den üblichen Standards entsprechen.“ Der Kläger ist seit dem Jahr 2013 Eigentümer der im viergeschossigen Haus Nr. 3a, dort im 2. OG, belegenen Wohnung (vgl. Grundriss gemäß Anlage K2). Er beabsichtigt, auf dem Balkon am Wohnzimmer sowie am Balkon am Schlafzimmer je ein Klimagerät („Panasonic-Splitklimagerät“) gemäß dem Angebot der ### vom 26.06.2019 gemäß Anlage K3 errichten zu lassen.

In der Eigentümerversammlung vom 18.10.2018 wurde zu TOP 8 (s. Protokoll, Anlage K4) mehrheitlich und bestandskräftig beschlossen, der Miteigentümerin die Installation eines Klimagerätes auf dem Dach des Hauses zu genehmigen mit der Maßgabe, dass das Gerät von der Straße und den Gehwegen aus nicht sichtbar ist. In der Eigentümerversammlung vom 06.11.2019 wurde zu TOP 6 wie folgt Beschluss gefasst (vgl. Protokoll, Anlage K5):

„Diskussion und Beschluss zu dem Antrag des Wohnungseigentümers, eine Klimaanlage für seine Wohnung zu installieren. Der Eigentümer beantragt jeweils ein Außengerät der Split-Anlage auf dem Balkon am Wohnzimmer sowie am Balkon zum Schlafzimmer seiner Wohnung zu installieren/zu stellen und so zu platzieren, dass diese von unten, der Straße und den Gehwegen, nicht sichtbar sind. Hierfür ist jeweils eine Bohrung durch die Außenwand vorzunehmen. De[…]


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