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Mietstreit um Gewerberaum: OLG Brandenburg entscheidet über Zahlung von Mieten und Rechtsverfolgungskosten
In einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az.: 3 U 16/22) vom 15.03.2023 wurde entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin insgesamt 37.108,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus unterschiedlichen Beträgen seit verschiedenen Zeitpunkten zu zahlen. Der Beklagte hatte die geschuldete Miete seit Beginn des Mietverhältnisses im April 2019 nicht entrichtet. Die Klägerin kündigte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich und forderte den Beklagten zur Räumung und Herausgabe sowie zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten auf.

Direkt zum Urteil: Az.: 3 U 16/22 springen.

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Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten
Der Beklagte wurde zudem verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.239,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen. Weiterhin wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 35.152,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus unterschiedlichen Beträgen seit verschiedenen Zeitpunkten zu zahlen.
Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 17.09.2021 wurde im Übrigen aufgehoben, und die Klage wurde abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Beklagte hatte argumentiert, dass die Ansprüche der Klägerin insgesamt nicht fällig seien, da eine den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügende Rechnungslegung nicht vorgetragen sei. Zudem könne die Klägerin Betriebskostenvorauszahlungen für Zeiträume, für die bereits Abrechnungsreife bestehe, nicht verlangen.
Kosten des Rechtsstreits und vorläufige Vollstreckbarkeit
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wurde jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des tenorierten Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Berufungsstreitwert beträgt 75.206,27 Euro.

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