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Kfz-Kaskoversicherung – Nachweis eines Teilediebstahls

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OLG Hamm, Az: I-20 U 114/15
Beschluss vom 20.07.2015
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten Teilediebstahls aus ihrem Pkw Chrysler Jeep Sebring Cabrio vom 06.08.2014 aus einer Teilkaskoversicherung auf Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Selbstbeteiligung in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung des Zeugen … abgewiesen, weil das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Teilediebstahls nicht bewiesen sei. Den Angaben der Klägerin könne kein Glauben geschenkt werden, weil sie im Hinblick auf den Zeitpunkt des geltend gemachten Schadens widersprüchlich seien. Außerdem habe ihr Lebensgefährte zur angeblichen Reparatur von Vorschäden Scheinrechnungen vorgelegt. Auch deshalb könne ihren und den Angaben ihres Lebensgefährten nicht gefolgt werden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, sie habe den Beweis des äußeren Bildes geführt. Die im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung zutage getretenen Erinnerungslücken im Hinblick auf den Zeitpunkt des Teilediebstahls beruhten alleine darauf, dass sie sich auf den Termin nicht vorbereitet habe und sprächen so eher für sie, weil sie ganz unbefangen und ohne Absprache mit dem Zeugen ausgesagt habe. Dass die Original-Reparaturrechnungen nicht zum Termin vorgelegt werden konnten, sei mangels entsprechender gerichtlicher Auflage weder ihr noch ihrem Lebensgefährten anzulasten. Beide hätten zum ersten Mal vor bericht gestanden und seien insoweit unerfahren.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des am 01.04.2015 verkündeten Urteils die Beklagt[…]


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