Wegweisendes Urteil: Kfz-Versicherungen müssen für Vandalismusschäden aufkommen
In einem bemerkenswerten Urteil hat das OLG Hamm entschieden, dass einem Kläger Entschädigung aus seiner Kfz-Kaskoversicherung für einen Vandalismusschaden zusteht. Die Versicherung hatte argumentiert, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers nicht unter die Versicherungsbedingungen fallen würden. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Schäden sowohl als Vandalismus als auch als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen sind. Damit bestätigte es das Urteil des Landgerichts und lehnte die Berufung der Beklagten ab. Der Kläger hat demnach einen Anspruch auf Entschädigung für die Reparaturkosten seines durch Vandalismus beschädigten Fahrzeugs.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Vandalismusschaden anerkannt: Das Gericht erkannte die Lackschäden am Fahrzeug des Klägers als Vandalismusschaden und damit als versicherten Schaden an.
Definition eines Unfalls: Zusätzlich wurden die Schäden auch als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen, wodurch der Entschädigungsanspruch des Klägers bestätigt wurde.
Beweislast der Versicherung: Die Versicherung konnte nicht beweisen, dass der Schaden durch den Kläger selbst verursacht wurde, wodurch die Beweislast bei der Versicherung liegt.
Keine Beweiserleichterungen für den Versicherer: Das Gericht stellte klar, dass für die Versicherung keine Beweiserleichterungen gelten, um ihre Argumentation zu unterstützen.
Mut- oder böswillige Handlung: Es wurde festgestellt, dass die Schäden auf eine gezielte Handlung zurückzuführen sind, was für einen Vandalismusschaden spricht.
Unabhängig vom Motiv des Täters: Das Motiv hinter der Beschädigung (mutwillig oder böswillig) ist für die Anerkennung des Schadens als Vandalismusschaden unerheblich.
Schadenmuster: Das Schadenmuster deutet auf eine vorsätzliche Beschädigung hin, was gegen eine zufällige oder unbeabsichtigte Beschädigung spricht.
Entschädigungsanspruch bestätigt: Der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigung der