OLG Karlsruhe – Az.: 1 Rb 10 Ss 618/19 – Beschluss vom 12.09.2019
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 2019 (6 OWi 410 Js 9266/19) wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Karlsruhe hat den Betroffenen am 13.05.2019 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen eine Vorschrift über den Abstand nach § 4 StVO zu einem Bußgeld von 480 € verurteilt und – unter Gewährung der 4-monatigen Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG – ein Fahrverbot von zwei Monaten festgesetzt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h über eine Fahrstrecke von ca. 500 Meter lediglich 11 Meter betragen.
Gegen diese Verurteilung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Mit Beschluss vom 12.09.2019 hat der originär zuständige Einzelrichter die Rechtsbeschwerde auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80 Abs. 1 und 3 OWiG).
II.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Die Generalstaatsanwaltschaft führt in der Begründung ihres Antrags vom 01.08.2019 auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen Folgendes aus:
„Die in zulässiger Weise erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung es nicht bedarf (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG), ist unbegründet.
Die Überprüfung des Urteils auf die – zwar nicht ausdrücklich so bezeichnete, aber aus der Gesamtheit der Ausführungen zu entnehmende – Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Die ohne Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze widerspruchsfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen eine Vorschrift über den Abstand na[…]