Gericht stärkt Geschädigtenrechte – Wiederbeschaffungswert durch Vertrauenshändler zulässig
In einem Urteil des LG Fulda (Az.: 3 O 670/14) vom 16.06.2015 wurde entschieden, dass die Beklagten dem Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld für einen Verkehrsunfall zahlen müssen. Der Kläger erlitt durch den Unfall ein Halswirbelschleudertrauma und Sachschaden an seinem Fahrzeug. Die Haftung der Beklagten war grundsätzlich unstrittig, jedoch ging es um die Höhe der Schadensersatzforderungen. Das Gericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 8.334,98 EUR nebst Zinsen, wobei der Kläger einen Teil der Prozesskosten zu tragen hat. Die Entscheidung berücksichtigte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, Nutzungsausfall, Gutachter- und Abschleppkosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger erhält Schadensersatz und Schmerzensgeld für einen Verkehrsunfall.
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und Nutzungsausfall wurden anerkannt.
Abschlepp- und Gutachterkosten sind vom Schädiger zu tragen.
Ein Schmerzensgeld von 400 EUR wurde als angemessen erachtet.
Kostenverteilung im Prozess: 88 % tragen die Beklagten, 12 % der Kläger.
Verzugszinsen wurden für bestimmte Beträge seit dem Unfalltag zugesprochen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten des Klägers wurden anerkannt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Sicherheitsleistungen wurden festgelegt.
Verständliche Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen
Nach einem Verkehrsunfall gilt es, die entstandenen Schäden zu regulieren. Hierbei ist der sogenannte Wiederbeschaffungswert ein wichtiger Faktor bei der Bewertung von Fahrzeugschäden. Dieser Wert ergibt sich durch die Kosten, die für einen gleichwertigen Ersatz des beschädigten Fahrzeugs aufzubringen wären.
Zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ist in der Regel die Vorlage eines Angebot[…]