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Unfallschäden laut Vorbesitzer

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 253/05
Urteil vom 12.03.2008
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Az.: 3 O 3405/04, Entscheidung vom 15.04.2005
OLG Oldenburg, Az.: 6 U 106/05, Entscheidung vom 28.10.2005

Leitsätze:
a) Zur Auslegung der Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein“ beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler.
b) Die „Pflichtverletzung“, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 14. September 2005 – VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293, unter B II 2, und vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, unter II 2).

In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer freien Kraftfahrzeughändlerin, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen.
Mit Vertrag vom 24. Mai 2004 kaufte der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten Personenkraftwagen M. mit Erstzulassung am 25. Juli 2001 und einer Laufleistung von 54.159 Kilometer zum Preis von 24.990 €. In dem Bestellformular ist in der Rubrik „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ maschinenschriftlich „Nein“ eingetragen. Die Beklagte hatte das Fahrzeug ihrerseits mit entsprechender Angabe von einer M. Vertretung angekauft. Im August 2004 wollte der Kläger das Fahrzeug weiterverkaufen.
Dabei stellte sich heraus, dass der Wagen am Heck einen Unfallschaden erlitten hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 13. August 2004 erklärte der Kläger den Rücktrit[…]


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