Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung – Minderfläche der Wohnung von mehr als 10%

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Gelsenkirchen – Az.: 210 C 398/16 – Urteil vom 29.11.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin darf die Kostenvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.620,00 Euro.
Tatbestand
Am 22.07.2016 schlossen die Parteien die Vereinbarung über die Anmietung einer Erdgeschosswohnung im Hause H. …, die im Eigentum des Beklagten steht. Die Wohnfläche wurde mit 80 Quadratmetern inklusive Garten zur Alleinnutzung angegeben, der Mietzins mit 700,00 Euro brutto. Am 22.07. zahlte die klagende Partei eine Kaution in Höhe von 1.620,00 Euro.

Das Mietvertragsverhältnis sollte beginnen zum 01.08.2016, mit dem Inhalt der Vereinbarung, die bereits am 22.07.2016 getroffen wurde. Die Wohnungsschlüssel wurden auch ausgehändigt, man begann mit den Vorbereitungen des Einzuges.

Die Klägerin trägt nunmehr vor:

Die Wohnung habe nicht die vereinbarte Wohnungsgröße, sondern sei lediglich 70,6 Quadratmeter groß, sie weiche deutlich von der vereinbarten Wohnfläche ab, die klagende Partei begehrte zunächst eine Anpassung der Miete und forderte dann mit Schreiben vom 29.07.2016 die Mietkaution zurück und kündigte hilfsweise das bestehende Vertragsverhältnis.

Die Klägerin behauptet auch, der Beklagte habe im Rahmen der Differenzen erklärt, man könne froh sein, überhaupt eine Wohnung zu bekommen, sie solle ihre Klamotten nehmen und die Wohnung verlassen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.620,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 11.08.2016 zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 291,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BG ab dem 19.09.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung und trägt vor:

Die Klägerin sei fest entschlossen gewesen, die Wohnung anzumieten, sie habe auch auf die Wohnungsschlüssel gedrängt, die ihr sofort übergeben worden seien, die Wohnung habe auch eine Wohnungsgröße von ca. 77 Quadratmetern, das Mietverhältnis sei durch die Kündigung der klagenden Partei beendet worden, Kautionsrückzahlungsanspruch sei aber noch nicht fällig, darüber hinaus seien auch di[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv