Vorübergehender Entzug der Fahrerlaubnis infolge Alkoholfahrt mit E-Scooter: Ein tieferer Blick in die Urteilsbegründung
Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um einen juristischen Sachverhalt, der den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter zum Thema hat. Der Beschuldigte ist mit einer Alkoholkonzentration von 1,46 Promille auf einem E-Scooter in der Öffentlichkeit aufgetreten, was laut § 316 StGB strafbar ist. Dieser Paragraph besagt, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs bei einer solchen Tat in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird, was in der Regel einen Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge hat.
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Der Fall und seine spezifischen Gegebenheiten
Trotz der grundsätzlichen Regelung in § 316 StGB besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass bei besonderen Umständen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgewendet werden kann. Diese könnten z.B. in der Person des Täters oder in den Tatumständen vorliegen und würden die Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen widerlegen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch argumentiert, dass die abstrakte Gefährlichkeit eines E-Scooters im Vergleich zu anderen einspurigen Kraftfahrzeugen reduziert ist, weshalb das Landgericht Dortmund einen solchen Umstand gegen die Regelvermutung in Betracht zog.
Die Gefährlichkeit von E-Scootern und die Rechtsprechung
Allerdings stellte das LG Stuttgart in seinem Beschluss vom 27.07.2020 klar, dass trotz der reduzierten Gefährlichkeit eines E-Scooters im Vergleich zu anderen Fahrzeugen, das Verletzungs- und Gefährdungspotential durch das Fahrzeug immer noch erheblich ist. Insbesondere die von einem Elektromotor freigesetzte Kraft, die ohne eigene Anstrengung abrufbar ist, kann ein erhebliches Gefahrenpotential darstellen, wenn sie vom Fahrzeugführer nicht beherrscht wird.
Der Beschuldigte und das Fehlen günstiger Umstände
In Bezug auf den Beschuldigten konnte das Gericht keine günstigen Umstände feststellen, die die Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen widerlegt hätten. Im Gegenteil: Der Beschuldigte war erheblich alkoholisiert und legte eine Strecke von 100 Metern zurück, wodurch er für alle sich in der Umgebung befindlichen Personen ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential darstellte.
Die abschließende Beurteilung des Gerichts
Schließlich hi[…]