Nacherbenvermerk im Grundbuch – Oberlandesgericht Hamm wertet Berichtigung als „völlig wertlos“
Das Urteil des OLG Hamm mit dem Aktenzeichen I-15 W 319/15 vom 21.08.2015 behandelt die Zurückweisung einer Beschwerde zur Berichtigung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch. Die Antragstellerin wollte als Ersatznacherbin nach dem Tod der ursprünglichen Nacherbin eingetragen werden. Das Gericht entschied jedoch, dass kein Anspruch auf die gewünschte Berichtigung besteht, da der ursprüngliche Nacherbenvermerk seinen Zweck erfüllt, den Schutz vor gutgläubigem Erwerb durch Dritte. Eine Berichtigung würde keinen zusätzlichen Schutz bieten und ist rechtlich unwirksam.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Beschwerde zur Berichtigung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch wurde abgelehnt.
Der Nacherbenvermerk schützt vor gutgläubigem Erwerb durch Dritte und erfüllt somit seinen Zweck.
Eine Berichtigung nach dem Tod der Nacherbin, um die Beschwerdeführerin als Ersatznacherbin einzutragen, ist rechtlich nicht notwendig und erzeugt keine rechtlichen Vorteile.
Das Gericht betont, dass für den Nachweis der Nacherbfolge im Falle eines Nacherbfalls andere rechtliche Mittel erforderlich sind, wie z.B. ein Erbschein.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € und die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unterstreichen die Endgültigkeit der Entscheidung.
Grundlegendes zum Nacherbenvermerk im Grundbuch
Ein Nacherbenvermerk im Grundbuch ist ein besonderer Eintrag, der den Nacherben davor schützt, dass Verfügungen des Vorerben über das Grundstück infolge gutgläubigen Erwerbs Rechtswirksamkeit behalten (Demharter, Kommentar zur GBO, 29. Auflage, § 51 Rn.31). Dieser Vermerk ist wichtig, da er dem Nacherben eine zusätzliche Sicherheit gibt und gewährleistet, dass sein Erbrecht nicht durch unklare oder nicht aktuelle Informationen im Grundbuch beeinträchtigt wird.
In Deutschland wird im […]