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Fluggastrechte – mehrstündige Sperrung der Start- und Landebahn

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AG Köln – Az.: 142 C 293/17 – Urteil vom 22.01.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2016 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte, eine deutsche Fluggesellschaft, auf Ausgleichzahlung nach der EG VO 261/2004 (im Folgenden: FluggastVO) in Anspruch.

Die Kläger waren auf den von der Beklagten ausgeführten Flug mit der Kennung 0 X000 von Palma de Mallorca nach Köln/Bonn am 00.00.2016 gebucht. Geplant war der Abflug in Palma um 14:25 Uhr und die Ankunft in Köln/Bonn um 16:45 Uhr. Die Kläger fanden sich zum Abflugzeitpunkt am Gate ein. Der Flug hatte jedoch eine Verspätung von 4 Stunden und eine Minute und erreichte Köln/Bonn um 20:46 Uhr.

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihm nach der Rechtsprechung des EuGH wegen der über drei Stunden hinausgehenden Verspätung eine Ausgleichzahlung nach Art. 5, 7 FluggastVO zustehe.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 250,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.10.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastVO zurückzuführen sei. Dazu behauptet sie, dass das für die Durchführung des Fluges 0 X000 vorgesehene Flugzeug an demselben Tag zuvor den Flug 0 X0000 von Stuttgart nach Palma de Mallorca habe durchführen sollen. Dieser Flug habe Stuttgart um 11:45 Uhr verlassen und Palma um 13.40 Uhr erreichen sollen. Das Flugzeug habe Stuttgart jedoch nicht verlassen können, da ein Flugzeug der Fluggesellschaft T. gegen 11:30 Uhr beim Verlassen der Landebahn vom Rollweg abgekommen und auf einer Grünfläche zum Stehen gekommen sei. Die Bergung des Flugzeuges habe sich als schwierig gestaltet. Da es sich um einen Flugunfall gehandelt habe, sei der Unfallort von der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchungen beschlagnahmt worden. Die Start- und Landebahn sei erst um 15:30 Uhr wieder freigegeben und der Flugverkehr wiederaufgenommen worden. Aufgrund […]


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