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Voraussetzungen einer Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 ZPO

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Räumungsfristverlängerung: Landgericht Berlin fordert sorgfältige Beweisprüfung
In einem aktuellen Fall hat das Landgericht Berlin entschieden, einen Beschluss des Amtsgerichts Mitte aufzuheben, der die Räumungsfrist für einen Mieter verlängerte. Grund dafür war, dass das Amtsgericht die Gegenargumente des Klägers nicht angemessen berücksichtigt hatte. Der Fall betont die Wichtigkeit der sorgfältigen Prüfung von Mieterbemühungen, Ersatzwohnraum zu finden, und stellt klar, dass Gerichte Beweise fordern, die diese Bemühungen unterstützen. Die Entscheidung zeigt, dass die Beweislast für die Voraussetzungen einer Räumungsfristverlängerung beim Mieter liegt.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 67 T 108/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Landgericht Berlin hob einen Beschluss des Amtsgerichts Mitte auf, der einem Mieter eine verlängerte Räumungsfrist gewährte.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war erfolgreich, da das Amtsgericht seinen Sachvortrag nicht korrekt berücksichtigt hatte.
Ein Anspruch auf Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 ZPO setzt erfolglose Bemühungen um Ersatzwohnraum voraus.
Das Gericht betonte die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der vorgelegten Beweise und Unterlagen.
Der Berliner Wohnungsmarkt wurde als angespannt beschrieben, was jedoch allein keine ausreichende Begründung für eine Fristverlängerung darstellt.
Die Beweislast für die Notwendigkeit einer Fristverlängerung liegt beim Mieter.
Das Amtsgericht muss den Fall neu verhandeln und dabei alle Beweise und Argumente sorgfältig prüfen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Gerichte hohe Anforderungen an die Beweisführung stellen.


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