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Personenbedingte Kündigung – unzureichende Einladung zum BEM

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Betriebliches Eingliederungsmanagement: Wann Kündigungen unwirksam sind – Urteil aus Braunschweig
Das Arbeitsgericht Braunschweig hat entschieden, dass die Kündigung eines Mitarbeiters aufgrund personenbedingter Gründe nicht wirksam ist, da die Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) unzureichend war. Der Kläger, ein Verlader/Verpacker/Kranfahrer, behielt trotz häufiger Krankheitsausfälle sein Anrecht auf die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses unter unveränderten Bedingungen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt, und der Streitwert wurde auf 11.291,32 EUR festgesetzt.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 173/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet.
Der Kläger wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt.
Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, da sie nicht auf soliden personenbedingten Gründen basiert.
Die Beklagte hat das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die falsche Anhörung des Betriebsrats und die unzureichende Einladung zum bEM waren wesentliche Fehler.
Die Erkrankungen des Klägers rechtfertigen keine negative Gesundheitsprognose.
Die Kündigung ist unverhältnismäßig und daher unwirksam.

Eine personenbedingte Kündigung ist oft der letzte Ausweg für Arbeitgeber, wenn ein Mitarbeiter aufgrund gesundheitlicher Probleme seiner Tätigkeit nicht mehr nachkommen kann. Doch nicht immer ist eine solche Kündigung rechtskonform. Insbesondere das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) spielt hier eine wichtige Rolle. In diesem Artikel erfahren Sie, warum eine unzureichende Einladung zum BEM eine personenbedingte Kündigung unwirksam machen kann und worauf Arbeitgeber achten müssen.
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