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Rechtsanwälte Kotz GbR

GAS-Versorgungsvertrag mit WEG

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Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 1 U 2/11
Urteil vom 21.12.2011

1.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Dezember 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 7KFH O 55/10, wird zurückgewiesen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist, ebenso wie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2010, 7 KFH O 55/10, vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Zahlung restlichen Entgelts aus Energieversorgungsleistungen.
Die Beklagte ist zu 704/1000 Miteigentümerin des Anwesens. Sie war ursprünglich Alleineigentümerin und teilte das Grundstück nach § 8 WEG in Miteigentumsanteile auf, was am 14. Juni 2005 im Grundbuch eingetragen wurde. Der restliche 296/1000 Miteigentumsanteil steht im Eigentum von Herrn.
Die Klägerin belieferte das Anwesen mit Strom und Gas. Am 2. Februar 2007 kündigte die Beklagte den auf sie alleine laufenden Versorgungsvertrag.
Mit Rechnung vom 29. Januar 2009 stellte die Klägerin der Beklagten und Herrn für die Lieferung von Allgemeinstrom und Gas im Zeitraum vom 9. Februar 2007 bis zum 1. Dezember 2008 einen Betrag in Höhe von 8.377,37 Euro in Rechnung. Hiervon entfallen auf den Miteigentumsanteil der Beklagten 704/1000, mithin 5.897,97 Euro. Hierauf hat die Klägerin 515,95 Euro verrechnet. Herr hat auf den Rechnungsbetrag 2.454,46 Euro gezahlt.
Für die Abnahmestelle existierte im Rechnungszeitraum nur ein Gasanschluss und ein Gaszähler. Über diesen wurde das gesamte Anwesen versorgt.
Mit drei Schreiben mahnte die Klägerin die Zahlung an, wofür sie 12 Euro Mahnkosten berechnet.
Die Klägerin war der Ansicht, durch sozialtypisches Verhalten sei ein Folgevertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen. Die Wohnungseigentümer hafteten daher anteilig […]


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