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Nachbarbelästigung: Belästigung eines Nachbarn mit unbestellten Warenlieferungen

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR 1603/06
Beschluss vom 27.09.2006

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2006 – 2 Ss 70/06 (66/06) -,
b) das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. März 2006 – V Ns 18/06 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 22. November 2005 – 8 Ds 577 Js 17307/05 (302/05) –
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. September 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechts auf den gesetzlichen Richter und der Schuldangemessenheit der Strafe richtet.
1.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; stRspr).
a) Die Aufrechterhaltung der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung verstößt nicht gegen das Willkürverbot.
Nach der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum erfüllt eine bloß psychische Einwirkung auf den Geschädigten, die lediglich dessen seelisches Wohlbefinden berührt, nicht den Tatbestand der Körperverletzung. Erforderlich sei ein somatisch objektivierbarer pathologischer Zustand infolge solcher psychischer Belastungen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 223 Rn. 6 m.w.N.).
Hier stellten die Tatgerichte fest, dass der Geschädigte durch das Tatgeschehen massiv in Angst und Schrecken versetzt worden sei, so dass sich bei ihm Unruhezustände, Nervosit[…]


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