Unparteiischer Sachverständiger: „Unsinn“-Äußerung begründet keine Befangenheit
Das OLG Dresden bestätigt mit Az.: 4 W 772/23 den Beschluss des Landgerichts Dresden und weist die sofortige Beschwerde der Klägerin zurück. Die Klägerin hatte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter ärztlicher Behandlung gefordert. Ein Sachverständigengutachten widersprach jedoch den Behauptungen der Klägerin, was zu einem Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen führte. Dieser Antrag wurde sowohl vom Landgericht als auch vom OLG als unbegründet angesehen. Die Entscheidung unterstreicht, dass nicht jede kritische Äußerung eines Sachverständigen dessen Befangenheit begründet.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Ein Sachverständiger hatte die Behauptung der Klägerin, die Anwendung eines Medikaments sei kontraindiziert gewesen, als „Unsinn“ bezeichnet.
Ein Befangenheitsantrag gegen diesen Sachverständigen wurde sowohl vom Landgericht als auch vom OLG abgelehnt.
Die Unparteilichkeit des Sachverständigen wurde nicht in Frage gestellt, da seine Äußerungen im Rahmen einer sachlichen Diskussion fielen.
Das Gericht betont, dass nicht jede für die Partei ungünstige Äußerung eines Sachverständigen dessen Befangenheit begründet.
Die Bewertung einer Parteibehauptung als „Unsinn“ ist nicht per se unsachlich oder herabsetzend, sondern muss im Kontext betrachtet werden.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des sachlichen Diskurses und der objektiven Bewertung durch Sachverständige in Gerichtsverfahren.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 18.333,- EUR festgesetzt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
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Sachverständiger bezeichnet Parteivortrag als „Unsinn“: Befangenheit?
Wenn ein Gerichtssachverständiger den Vortrag einer Partei als […]