Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gerichtssachverständiger bezeichnet Parteivortrag als Unsinn – Befangenheit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Unparteiischer Sachverständiger: „Unsinn“-Äußerung begründet keine Befangenheit
Das OLG Dresden bestätigt mit Az.: 4 W 772/23 den Beschluss des Landgerichts Dresden und weist die sofortige Beschwerde der Klägerin zurück. Die Klägerin hatte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter ärztlicher Behandlung gefordert. Ein Sachverständigengutachten widersprach jedoch den Behauptungen der Klägerin, was zu einem Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen führte. Dieser Antrag wurde sowohl vom Landgericht als auch vom OLG als unbegründet angesehen. Die Entscheidung unterstreicht, dass nicht jede kritische Äußerung eines Sachverständigen dessen Befangenheit begründet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 W 772/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Ein Sachverständiger hatte die Behauptung der Klägerin, die Anwendung eines Medikaments sei kontraindiziert gewesen, als „Unsinn“ bezeichnet.
Ein Befangenheitsantrag gegen diesen Sachverständigen wurde sowohl vom Landgericht als auch vom OLG abgelehnt.
Die Unparteilichkeit des Sachverständigen wurde nicht in Frage gestellt, da seine Äußerungen im Rahmen einer sachlichen Diskussion fielen.
Das Gericht betont, dass nicht jede für die Partei ungünstige Äußerung eines Sachverständigen dessen Befangenheit begründet.
Die Bewertung einer Parteibehauptung als „Unsinn“ ist nicht per se unsachlich oder herabsetzend, sondern muss im Kontext betrachtet werden.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des sachlichen Diskurses und der objektiven Bewertung durch Sachverständige in Gerichtsverfahren.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 18.333,- EUR festgesetzt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

[toc]
Sachverständiger bezeichnet Parteivortrag als „Unsinn“: Befangenheit?
Wenn ein Gerichtssachverständiger den Vortrag einer Partei als […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv