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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtswirksamkeit einer Versetzung – Direktionsrecht des Arbeitgebers

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 12 Sa 414/16 – Urteil vom 06.09.2016

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.04.2016, 1 Ca 2413/15, aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Versetzung.

Die Beklagte betreibt eine regionale Genossenschaftsbank in der Eifel mit insgesamt ca. 72 Mitarbeitern und einer Hauptstelle in S sowie sechs weiteren Geschäftsstellen in M -I , R , S -R sowie den drei in der Gemeinde H befindlichen Ortschaften G , V und K . Die Filialen werden teilweise jeweils als Ein-Personen-Agentur betrieben, teilweise jeweils mit einem Privatkundenberater sowie einer weiteren Servicekraft.

Die Klägerin begann am 01.08.1984 ihre Berufsausbildung bei der Beklagten und ist seit dem 01.08.1987 bei der Beklagten als Kundenberaterin tätig. Bisher erfolgte der Einsatz der Klägerin in der Hauptgeschäftsstelle in S , wobei es bereits in der Vergangenheit in Einzelfällen Einsätze als Springerin in anderen Filialen gegeben hat. Die Vergütung der Klägerin erfolgt gemäß der Tarifgruppe 7 und betrug zuletzt ca. 4.074,00 EUR. Ein Anspruch auf eine etwaige zusätzliche Bonuszahlung besteht – wie aufgrund der mündlichen Erörterung im Kammertermin unstreitig gestellt werden konnte – jedenfalls seit dem Jahr 2014 nicht mehr.

Die Klägerin wohnt in der M S in M . Von ihrem Wohnort aus nächstgelegene Geschäftsstelle der Beklagten ist diejenige in M -I , die ca. 10 Kilometer entfernt liegt, was einer Fahrtzeit mit dem Pkw von ca. 13 Minuten entspricht. Die Hauptgeschäftsstelle der Beklagten in S liegt 15 Kilometer vom Wohnsitz der Klägerin entfernt, die einfache Fahrt mit dem Pkw dauert ca. 20 Minuten. Am weitesten vom Wohnort der Klägerin entfernt liegen die in der Gemeinde H befindlichen Geschäftsstellen der Beklagten. Von der Wohnung der Klägerin zur am weitesten entfernten Geschäftsstelle in H -G beträgt die einfache Entfernung 36,5 Kilometer, was einer Fahrtzeit für die einfache Strecke von 47 Minuten entspricht. Sämtliche Geschäftsstellen der Beklagten sind vom Wohnsitz der Klägerin aus lediglich mit dem Pkw und nicht mit dem öffentlichen Personennahverkehr zu erreichen. In der M Altstadt befindet sich darüber hinaus noch ein Geldautomat der Beklagten, jedoch keine Geschäftsstelle.

Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahr 1987 (Bl. 79/80 d. A.) enthält nachfolgende[…]


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