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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Beweislast des Bezugsberechtigten für Unfall

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AG Bad Segeberg, Az.: 17 C 294/10, Urteil vom 29.12.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung aus einer Unfallversicherung seiner verstorbenen Ehefrau.

Symbolfoto: RTimages/Bigstock

Zwischen der Ehefrau des Klägers und der Beklagten bestand ein Vertrag über eine Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung. Die Todesfallsumme betrug 4.000,00 €, der Kläger wurde als Bezugsberechtigter eingesetzt. Gemäß Ziff. 1.3 der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen … AB UPR-K 2000 S / U 7203/03 liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Gemäß Ziff. 5.2.1 der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen … AB UPR-K 2000 S / U 7203/03 wurde der Versicherungsschutz für Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen ausgeschlossen; Versicherungsschutz bestand jedoch, sofern ein unter den Vertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache ist. In Ziff. 8 der Versicherungsbedingungen wurden die Folgen einer Verletzung von Obliegenheiten geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Versicherungsvertrages wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage B 1, Bl. 32-44 d.A.).

Mit Schreiben vom 27.10.2008 teilte die Beklagte der Ehefrau des Klägers Veränderungen des Versicherungsvertrages im Hinblick auf die Änderung des VVG mit Wirkung ab dem 01.01.2009 mit. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 27.10.2008 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 5-9 d.A.).

Am 02.11.2009 stürzte die Eh[…]


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