Arbeitsrecht: Die Tücken von Aufhebungsvereinbarungen – Ein Fall vor dem Arbeitsgericht Bonn
In einem Streit über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wies das Arbeitsgericht Bonn die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber ab. Der Kläger hatte gegen die Kündigung und eine Aufhebungsvereinbarung, die er mit dem Geschäftsführer des Unternehmens unterzeichnet hatte, geklagt. Er argumentierte, er habe die Aufhebungsvereinbarung unter Druck und ohne vollständiges Verständnis ihrer Bedeutung unterzeichnet. Das Gericht befand jedoch, dass die Vereinbarung rechtskräftig sei, da der Kläger eine angemessene Abfindung erhalten habe und die Vereinbarung rechtsgültig unterzeichnet worden war. Zudem hatte der Kläger effektiv auf sein Recht verzichtet, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, und konnte keine überzeugenden Beweise für einen Mangel an Vertretungsmacht des Geschäftsführers oder einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns vorlegen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Kläger unterzeichnete eine Aufhebungsvereinbarung mit Abfindung, nachdem ihm gekündigt wurde.
Er argumentierte später, die Unterzeichnung sei unter Druck und ohne vollständiges Verständnis erfolgt.
Das Gericht wies die Klage ab und erklärte die Vereinbarung für rechtswirksam.
Der Kläger hatte durch die Unterzeichnung der Vereinbarung auf das Recht verzichtet, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
Die Vereinbarung wurde als nicht unangemessen betrachtet, da der Kläger eine Abfindung erhalten hatte.
Die Beweislast für einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns lag beim Kläger, der diese nicht erfüllen konnte.
Das Gericht fand keine Anhaltspunkte für eine fehlende Vertretungsmacht des Geschäftsführers oder für einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.
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