AG Köpenick, Az.: 7 C 71/15, Urteil vom 23.06.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Mietvertrag über Wohnraum.
Der Beklagte mietete mit schriftlichem Vertrag vom 30. Januar 2008 von den Klägern eine Wohnung in Berlin – Köpenick. § 24 des Formularmietvertrages bestimmt eine Verlängerung der in § 548Abs. 1, 2 BGB bestimmten Verjährungsfristen auf ein Jahr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Mietvertrag (Bl. 31-38 d. A.) verwiesen. Die Kläger verlangen Schadensersatz nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung zum 31. Januar 2014 wegen Verschlechterungen derselben, insbesondere wegen trotz Leistungsaufforderung mit Fristsetzung nicht fachgerecht durchgeführter Schönheitsreparaturen und weiterer Beschädigungen der Mietsache.
Die Kläger beantragen nach Teilklagerücknahme in Höhe von 75,00 € und übereinstimmender Teilerledigungserklärung über 146,01 € wegen einer am 12. März 2014 geleisteten Zahlung, … den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 3.939,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 … Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2015 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er erhebt u. a. die Einrede der Verjährung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Auf den am 26. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Antrag ist am 28. Januar 2015 ein dem Beklagten am 4. Februar 2015 zugestellter Mahnbescheid ergangen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I. Die Klägerin können die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten gemäß den §§ 280Abs. 1, 3,281 Abs. 1 BGB jedenfalls nicht durchsetzen.
Der Durchsetzung der etwaig entstandenen Zahlungsansprüche steht die erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB entgegen, denn der mit Ablauf des 31. Januar 2014 beginnende Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 548 Abs. 1 BGB ist am 1. August 2014 vollendet gewesen, so dass es nicht entscheidungserheblich ist, ob der Beklagten die formu[…]