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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho zur Nachtzeit

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Temposünde bei Dunkelheit: Geschwindigkeitsmessung mit ungeeichten Tachos am Pranger – Kammergericht bestätigt Urteil
Das Kammergericht Berlin hat die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten abgewiesen. Der Betroffene wurde zuvor wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 64 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 1.750,00 Euro verurteilt und erhielt ein dreimonatiges Fahrverbot. Die Messung erfolgte durch Nachfahren mit einem ungeeichten Tacho zur Nachtzeit. Das Gericht befand die Messung und die darauf basierende Beweiswürdigung als zulässig und verwies auf die Einhaltung der für solche Messungen geltenden Richtlinien.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 31/23 – 122 Ss 16/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Betroffene wurde wegen zu schnellen Fahrens (64 km/h über dem Limit) zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot verurteilt.
Die Geschwindigkeit wurde nachts durch Nachfahren mit einem ungeeichten Tacho gemessen.
Das Gericht bestätigte, dass solche Messungen zulässig sind, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts wurde nicht als rechtsfehlerhaft angesehen.
Ein vorsätzliches Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit wurde angenommen, basierend auf der erheblichen Überschreitung und dem Bewusstsein des Betroffenen.
Das Gericht sah kein Fehlverhalten in der Erhöhung der Geldbuße aufgrund vorheriger Verstöße.
Das dreimonatige Fahrverbot wurde als angemessene Reaktion auf die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung bestätigt.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen und der Verkehrssicherheit.


Geschwindigkeitsmessung auf dem Prüfstand: Nachfahren mit ungeeichtem Tacho in der Nacht
Die Frage, ob und wie Geschwindigkeitsmessungen durch Polizeibeamte mittels Nachfahren zulässig sind, beschäftigt Justiz und Verkehrsrecht lange Zeit. Im Fokus stehen dabei Messungen mit ungeeichten Tachometern und Messungen, die bei Dunkelheit durchgeführt werden. Solche Messungen sind im Einzelfall beweiserheblich, allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei spielen die Länge der Messstrecke, der Abstand zum gemessenen Fahrzeug und die Sichtverhältnisse eine wichtige Rolle.[…]


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