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Kündigung – Nachweis des Zugangszeitpunkts eines Einwurfeinschreibens der Deutschen Post AG

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 12 Sa 106/18 – Urteil vom 24.10.2018

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.12.2017 – 14 Ca 336/17 – wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte mit der Berufung die Widerklageforderung in Höhe von 400,00 Euro weiter verfolgt.

II.Auf die weitergehende Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.12.2017 – 14 Ca 336/17 – teilweise abgeändert und die Klage mit dem Klageantrag zu 2. (Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30.04.2017 hinaus bis zum 31.05.2017) abgewiesen.

III.Die weitergehende Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten auf den Klageantrag zu 3. (Lohn Januar 2017) abzüglich weiterer 6,19 Euro an Sozialversicherungsbeitrag erfolgt.

IV.Die gerichtlichen Kosten erster Instanz werden der Klägerin zu 11% und der Beklagten zu 89% auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 21% und der Beklagten zu 79% auferlegt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die fristlose Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, über den Zeitpunkt der Beendigung aufgrund einer zuvor ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, über Annahmeverzugslohn sowie über die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Die Klägerin war seit dem 01.04.2005 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als kaufmännische Angestellte/Assistentin des Geschäftsführers zu einem Gehalt von 400,00 Euro brutto. Die Komplementärin der Beklagten hatte bis zum 31.12.2016 zwei jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Neben dem derzeitigen Geschäftsführer U. H. war dies L. K.. Dieser war bis zum Jahr 2013 Lebensgefährte der Klägerin, mit der er zwei Kinder hat. Zum 22.12.2016 legte Herr K. sein Amt als Geschäftsführer nieder. Neben der Klägerin beschäftigte die Beklagte noch die beiden Mitarbeiter E. H. und S. I..

Mit E-Mail vom 28.12.2016 forderte die Beklagte durch den Geschäftsführer U. H. die Klägerin auf, jeweils montags und freitags von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr, also zehn Stunden pro Woche, zu arbeiten. Mit Schreiben vom 29.12.2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum gesetzlich nächstzulässigen Zeitpunkt. Das Kündigungsscheiben versandte die Beklagte als Einwurf-Einschreiben mit der Sendungsnummer RR 1334 3387 7DE. Der Einlieferungsbeleg trug das Datum 29.12.2018, 13.28 Uhr. Die Sendungsverfolgung zu dieser Sendungsnummer ergab: „Die Sendung wurde a[…]


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