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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen Nichtbenutzung der Arbeitszeiterfassung – erforderliche Abmahnung

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 5 Sa 753/20 – Urteil vom 05.04.2023
I. Auf die Berufungen beider Parteien werden das Teilurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 30.06.2020 5 Ca 1620/19 und das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.09.2020 – 5 Ca 1520/19 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungen vom 31.05.2019 und 12.06.2019 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.283,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2019 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 192,26 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen.

4. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine fristlose und eine hilfsweise fristgerecht ausgesprochene Kündigung der Beklagten. Darüber hinaus macht er eine Entschädigung und weitere Zahlungsansprüche sowie die Aushändigung einer Tätigkeitsbeschreibung geltend. Mit einem Feststellungsantrag will er geklärt haben, ob er auch dann am Arbeitsplatz zu verweilen hat, wenn die Beklagte ihm keine vertragsgerechten Tätigkeiten zuweist. Die Beklagte will hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht erreichen.

Der am 14.06.1966 geborene Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 21.10.2009 angestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Gemäß § 4 ist der Kläger „nach Maßgabe der Tarifautomatik eingruppiert in Entgeltgruppe 14 TVöD”. Das monatliche Tarifgehalt betrug bis Februar 2020 5.059,88 EUR brutto und seit März 2020 6.008,27 EUR brutto.

Der Kläger war zunächst als Referent des damaligen Oberbürgermeisters im „Fachbereich Verwaltungsleitung“ tätig. Nachdem es aus Umständen, die zwischen den Parteien streitig sind, zu Konflikten mit dem Oberbürgermeister kam, wurde der Kläger im Juli 2013 bis zur Klärung vorübergehend in das Dezernat V umgesetzt. Tatsächlich nahm der Kläger die Arbeit do[…]


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