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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reisepreisminderung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung und Ausschlussfrist

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: X ZR 87/06
Urteil vom 12.06.2007
Vorinstanzen:
LG Hannover, Az.: 18 O 231/05, Entscheidung vom 20.09.2005
OLG Celle, Az.: 11 U 255/05, Entscheidung vom 20.07.2006

Leitsätze:
a) Die Beeinträchtigung, die ein Reisender durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erleidet, kann einen Reisemangel darstellen.
b) Eine § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV genügende Verweisung des Reiseveranstalters auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten.
c) Der Ersatz von Angaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB in der Reisebestätigung durch Verweisung auf den Prospekt setzt zumindest bei einer Buchung im Reisebüro voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt ausgehändigt hat.
d) Wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB nicht erfüllt hat, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist.
e) Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB ist entschuldigt, soweit der Reisende gesundheitliche Spätschäden geltend macht, die für ihn persönlich bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren.
f) Ein Reisender, der die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB mangels Kenntnis seiner Ansprüche unverschuldet versäumt hat, braucht nach Kenntniserlangung die Anspruchsanmeldung nur dann unverzüglich nachzuholen, wenn der Reiseveranstalter ihn bei Vertragsschluss auf die Ausschlussfrist hingewiesen oder wenn er sie anderweitig in Erfahrung gebracht hatte (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.06.2004 – X ZR 171/03). Dafür trägt der Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast.

In dem Rechtsstreit hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstr[…]


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