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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachbarklage gegen Wohngebäudeerrichtung

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VG Gelsenkirchen – Az.: 6 K 1029/18 – Urteil vom 09.04.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Errichtung eines Wohnhauses durch den Beigeladenen in der Nähe ihres Betriebsgrundstücks Gemarkung T.  , Flur X, Flurstücke XXX und XXX (Ladestraße X) in T.  . Dieses rund 400 m lange und bis zu 60 m breite Grundstück erstreckt sich unmittelbar entlang der eingleisigen Bahnstrecke E.  -H.  . Am südlichen Ende des Grundstücks befinden sich die Zufahrt zu dem Grundstück und die Kundenparkplätze. Anschließend folgt zunächst der von der Klägerin betriebene „S….markt „, in dem unter anderem Produkte der Bereiche Garten- und Pflanzenbedarf, Bau- und Heimwerkerbedarf, Tiernahrung und Reitsport angeboten werden. Im mittleren Bereich des Grundstücks befindet sich eine Mahl- und Mischanlage, in der verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse angeliefert und – im Wesentlichen wohl zu Futtermitteln – verarbeitet werden. Nördlich dieser Anlage befinden sich ein Fahrsilo und ein Schüttgutlager.

In der Umgebung finden sich diverse Gewerbebetriebe, nämlich ein Bestattungsunternehmen (P.  Straße XX), ein Malerbetrieb (P.  Straße XX/XX), ein Groß- und Einzelhandel mit Baumaterialien (P.  Straße XX), ein leerstehendes Gewerbeobjekt mit Verladerampe (P.  Straße XX), ein Kfz-Handel und eine Tankstelle (P.  Straße XX), ein Gasthaus mit „Monteurzimmern“ (M.  Straße X), eine Lagerhalle (hinter M.  Str. XX), ein Dachdeckerbetrieb (M1.  Straße XX/XX), ein Taxi- und Mietwagenunternehmen (M.  Straße XX) und ein großflächiger Baumarkt (M.  Straße XX).

Daneben befinden sich in dem entsprechenden Bereich zahlreiche, teilweise in den letzten Jahren entstandene Wohngebäude. Ausschließlich Wohngebäude befinden sich an der nordöstlich des Betriebsgrundstücks der Klägerin gelegenen T1…straße „In den L.  „, an der auch das streitgegenständliche, bereits mit einem Wohnhaus bebaute Baugrundstück Gemarkung T.  , Flur X, Flurstücke XXX und XXX (In den L.  XX) liegt. Auch in Bezug auf die bebauten GrundstÃ[…]


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