VG Gelsenkirchen – Az.: 6 K 1029/18 – Urteil vom 09.04.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschlieÃlich der auÃergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Errichtung eines Wohnhauses durch den Beigeladenen in der Nähe ihres Betriebsgrundstücks Gemarkung T. , Flur X, Flurstücke XXX und XXX (LadestraÃe X) in T. . Dieses rund 400 m lange und bis zu 60 m breite Grundstück erstreckt sich unmittelbar entlang der eingleisigen Bahnstrecke E. -H. . Am südlichen Ende des Grundstücks befinden sich die Zufahrt zu dem Grundstück und die Kundenparkplätze. AnschlieÃend folgt zunächst der von der Klägerin betriebene „S….markt „, in dem unter anderem Produkte der Bereiche Garten- und Pflanzenbedarf, Bau- und Heimwerkerbedarf, Tiernahrung und Reitsport angeboten werden. Im mittleren Bereich des Grundstücks befindet sich eine Mahl- und Mischanlage, in der verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse angeliefert und – im Wesentlichen wohl zu Futtermitteln – verarbeitet werden. Nördlich dieser Anlage befinden sich ein Fahrsilo und ein Schüttgutlager.
In der Umgebung finden sich diverse Gewerbebetriebe, nämlich ein Bestattungsunternehmen (P. StraÃe XX), ein Malerbetrieb (P. StraÃe XX/XX), ein GroÃ- und Einzelhandel mit Baumaterialien (P. StraÃe XX), ein leerstehendes Gewerbeobjekt mit Verladerampe (P. StraÃe XX), ein Kfz-Handel und eine Tankstelle (P. StraÃe XX), ein Gasthaus mit „Monteurzimmern“ (M. StraÃe X), eine Lagerhalle (hinter M. Str. XX), ein Dachdeckerbetrieb (M1. StraÃe XX/XX), ein Taxi- und Mietwagenunternehmen (M. StraÃe XX) und ein groÃflächiger Baumarkt (M. StraÃe XX).
Daneben befinden sich in dem entsprechenden Bereich zahlreiche, teilweise in den letzten Jahren entstandene Wohngebäude. AusschlieÃlich Wohngebäude befinden sich an der nordöstlich des Betriebsgrundstücks der Klägerin gelegenen T1…straÃe „In den L. „, an der auch das streitgegenständliche, bereits mit einem Wohnhaus bebaute Baugrundstück Gemarkung T. , Flur X, Flurstücke XXX und XXX (In den L. XX) liegt. Auch in Bezug auf die bebauten GrundstÃ[…]