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Verhältnismäßigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung

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Verlorene Verhältnismäßigkeit: Kündigung trotz Unwirksamkeit wegen zerstörten Vertrauens
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied im Fall Az.: 4 Sa 559/22, dass die Kündigung des Klägers durch den Beklagten nicht sozial gerechtfertigt war, da sie unverhältnismäßig erschien. Trotz schwerwiegender Pflichtverletzungen des Klägers hätte eine Abmahnung ausgereicht. Dennoch wurde das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Beklagten aufgelöst, da eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten war. Dem Kläger wurde eine Abfindung zugesprochen. Das Verhalten des Klägers vor und nach der Kündigung trug zur Eskalation bei, was die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigte.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 559/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Kündigung des Klägers war unverhältnismäßig und daher nicht sozial gerechtfertigt.
Eine Abmahnung hätte als milderes Mittel ausgereicht.
Trotz der Unwirksamkeit der Kündigung wurde das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Beklagten aufgelöst.
Der Kläger erhielt eine Abfindung.
Das Verhalten des Klägers trug wesentlich zur Entscheidung der Auflösung bei.

Die Kündigung war aufgrund von Verhältnismäßigkeitsmängeln nicht sozial gerechtfertigt.
Eine vorherige Abmahnung hätte als milderes Mittel gegenüber der Kündigung in Betracht kommen sollen.
Das Arbeitsverhältnis wurde dennoch auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst.
Dem Kläger wurde eine Abfindung zugesprochen.
Das Verhalten des Klägers vor und nach der Kündigung hat zur Entscheidung der Auflösung beigetragen.
Die Eskalation zwischen den Partei[…]


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