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Fahrerlaubnisentziehung – Verhältnismäßigkeit

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Kammergericht Berlin
Az: 3 Ws 153/11 – 1 AR 446/11
Beschluss vom 01.04.2011

In der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 1. April 2011 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2011 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

G r ü n d e:
Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten mit der am 5. August 2010 vor der großen Strafkammer des Landgerichts Berlin erhobenen Anklage zur Last, sich in Berlin zwischen dem 23. Oktober 2003 und dem 17. September 2008 durch 13 selbständige Handlungen in sechs Fällen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in weiteren sechs Fällen wegen vollendeten und in einem wegen versuchten Betruges strafbar gemacht zu haben. Er soll am 23. Oktober und 25. November 2003, 10. Oktober 2005, 25. Oktober 2007 und 23. Mai 2008 vorsätzlich einen Verkehrsunfall herbeigeführt, hierbei andere Fahrzeuge beschädigt und anschließend den Schaden unter Vorspiegelung eines ihn begünstigenden Unfallverlaufs bei den jeweiligen Haftpflichtversicherungen geltend gemacht haben. Mit Beschluss vom 24. Januar 2011 hat die Strafkammer die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen und dem Angeklagten zugleich die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen und die Beschlagnahme seines Führerscheins angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Rechtfertigen dringende Gründe die Annahme, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen werden wird, kann sie das Gericht nach § 111a StPO bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorläufig entziehen. Voraussetzung dieser vorbeugenden Maßnahme ist ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Tatrichter zu der Überzeugung gelangt, dem Beschuldigten oder Angeklagten mangele es an der erforderlichen charakterlichen Eignung. Von dem Fehlen letzterer ist in den Fällen des
§ 69 Abs. 2 StGB regelmäßig auszugehen, wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen [vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 111a R[…]


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