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Einspruchsverwerfung – genügende Entschuldigung – Nachweis

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OLG Düsseldorf – Az.: IV-3 RBs 198/22 – Beschluss vom 31.10.2022

In der Bußgeldsache wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr hat der 3. Senat für Bußgeldsachen am 31. Oktober 2022 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 28. Juli 2022 (20 OWi 181/21) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Ratingen zurückverwiesen.
Gründe:
Das Rechtsmittel hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.

Die im Sinne von § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §. 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung.

Die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG lagen nicht vor. Denn der Betroffene ist dem Hauptverhandlungstermin vom 28. Juli-2022 nicht ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben. Er war mit Corona infiziert und daher ausreichend entschuldigt. Auf die vom Gericht alleine thematisierte Frage, ob er rechtzeitig seine Rückreise aus der Türkei antreten konnte, kommt es daher nicht an. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass der Beschuldigte es versäumt hat, den tatsächlich vorliegenden Entschuldigungsgrund rechtzeitig vor der Hauptverhandlung durch ein ärztliches Attest zu belegen. Entscheidend ist nicht, ob sich ein Betroffener entschuldigt hat, sondern ob er tatsächlich entschuldigt ist (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., Rn. 31 zu § 74 m.w.N.), zumal der Entschuldigungsgrund einer Erkrankung sowie die Ankündigung der Einreichung von Nachweisen/Attestierungen bereits vor der Hauptverhandlung vom Verteidiger vorgetragen worden war.

Aufgrund des aufgezeigten Mangels war das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Ein Anlass zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht nicht.[…]


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