Nebeninterventionskosten bei Klagerücknahme: Kostenlast bei fehlender Gebotenheit
In dem Urteil AG Hamburg-St.Georg – Az.: 980a C 2/22 – Beschluss vom 21.11.2022 wurde entschieden, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese Kosten muss die Nebenintervenientin selbst tragen. Die Entscheidung beruht auf der Einschätzung, dass die Nebenintervention im vorliegenden Fall nicht geboten war, was zu einer Abweisung des Antrags der Nebenintervenientin auf Kostenübernahme durch die Kläger führte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Kläger, Eigentümer einer Einheit, haben nach Rücknahme ihrer Klage die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst, da die Intervention nicht als geboten angesehen wurde.
Die Klage richtete sich gegen Beschlüsse einer Eigentümerversammlung bezüglich des Einbaus einer Rauchwärmeabzugsanlage, wurde jedoch zurückgenommen.
Die Nebenintervenientin trat dem Verfahren bei, um sich gegen eine mögliche Kostenbeteiligung zu wehren, die in den angefochtenen Beschlüssen vorgesehen war.
Eine Gebotenheit der Nebenintervention wurde verneint, da die Beklagte selbst anwaltlich vertreten war und keine speziellen Kenntnisse der Nebenintervenientin erforderlich waren.
Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention folgt aus § 44 Abs. 4 WEG, wonach die Kosten nur bei Gebotenheit der Intervention erstattungsfähig sind.
Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 30.000 Euro festgesetzt, was das Interesse aller Eigentümer an der Nicht-Errichtung der Anlage widerspiegelt.
Im Zentrum eines Rechtsstreits am Amtsgericht Hamburg-St.Georg stand die Frage, wer die Kosten der Nebenintervention eines Eigentümers bei der Klagerücknahme zu tragen hat. Die Kläger, Eigentümer einer Wohneinheit, und die Beklagte, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, sowie eine Nebenintervenientin, ebenfalls Eigentümerin einer Einheit innerhalb derselben Gemeinschaft, waren die Hauptakteure in diesem Verfahren.
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