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Coronabedingte Schließung eines Fitnessstudios – Kündigung und Rückzahlung von Beiträgen

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LG Osnabrück – Az.: 2 S 35/21 – Urteil vom 09.07.2021

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Papenburg vom 18.12.2020 – AZ: 3 C 337/20 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Fitness-Studio Rückzahlung von Monatsbeiträgen, welche er während der Corona-bedingten Schließungszeit des Fitness-Studios von März bis Juni 2020 an die Beklagte entrichtet hat.

Der Kläger schloss mit der Beklagten mit Datum vom 30.11.2015 einen Mitgliedsvertrag über einen Zeitraum von 24 Monaten, beginnend am 09.12.2015 zu einem monatlichen Gesamtpreis von € 29,90. Am 13.05.2019 schlossen die Parteien einen neuen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend am 08.12.2019. Aufgrund behördlicher Anordnung musste das vom Kläger besuchte Fitness-Studio ab dem 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Ein Training konnte in dieser Zeit nicht stattfinden. Die vom Kläger geschuldeten Monatsbeiträge wurden weiterhin von der Beklagten eingezogen. Mit Schreiben vom 07.05.2020 kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft zum 08.12.2021. Die Kündigung wurde von der Beklagten akzeptiert. Mit Schreiben vom 15.06.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm die per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 04.06.2020 zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 29.06.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Die Beklagte händigte dem Kläger keinen Wertgutschein aus, sondern bot ihm eine „Gutschrift über Trainingszeit“ für den Zeitraum der Schließung an (vgl. Anlage K 6, Bl. 12 Bd. I d.A.). Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm die Rückzahlung der eingezogenen Monatsbeiträge für den Zeitraum der Schließung in Höhe von insgesamt € 86,75 schuldet.

Mit Urteil vom 18.12.2020 hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben u[…]


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