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Verkehrsunfall – Schadensersatz bei vorgeschädigtem Fahrzeug

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Kammergericht Berlin
Az: 12 U 76/07
Beschluss vom 26.04.2007

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat am 26. April 2007 beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, die durch die Berufungsbegründung nicht erschüttert werden.

Die Berufung hat weder eine Rechtsverletzung aufgezeigt, noch dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf falschen oder unzureichend festgestellten Tatsachen beruht.

1. Der Kläger meint auf S. 2 der Berufungsbegründung, das Landgericht habe sein Urteil mit Erwägungen begründet, die ihren Grund in der Unredlichkeit des jeweiligen Klägers hätten, was vorliegend nicht der Fall sei; denn er, der Kläger, habe zu keiner Zeit in Abrede gestellt, dass das Fahrzeug mit Vorschäden behaftet war; vielmehr habe er seinen Privatsachverständigen Pnnn durch das Überlassen der zwei Gutachten zu den Vorschäden auf diese hingewiesen; er habe sich nicht unredlich verhalten; vielmehr sei seine Zuvielforderung auf das Verhalten seines Privatsachverständigen zurückzuführen, das er nicht zu vertreten habe.

Die von Landgericht zitierten Entscheidungen seien dagegen stets von einem unredlichen Verhalten des jeweiligen Klägers geprägt .

Zudem habe der gerichtliche Sachverständige Wnnnn festgestellt, dass neben den unstreitig bestehenden Vorschäden an der Felge und am Reifen weitere Vorschäden technisch nicht nachweisbar sind, so dass eine Unfallbedingtheit der weitergehenden Schäden an seinem BMW 525i durch das Ereignis vom 12. Sep-tember 2004 gegeben sei; wegen Herausrechnung der Kosten für Reparatur von Reifen und Fel[…]


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